Rn. 174

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Auf Antrag werden nach § 75 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) Beiträge erstattet an

  • Nr 1: Versicherte, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können
  • Nr 2: Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von 5 Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist.
 

Rn. 174a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Beitragserstattung stellt § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 6 steuerfrei.

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