Rn. 123

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Amway

(1) Die nebenberufliche Tätigkeit als Amway-Berater (Groß- und Einzelhandel von Produkten der Fa Amway) ist vom FG Thüringen nicht als Liebhaberei gewertet worden (OFD Nbg, Vfg v 28.07.1999, DB 1999, 1678).
(2) FG MV 2 K 399/00, DStRE 2003, 725 rkr bezweifelt die Gewinnerzielungsabsicht bei einer Tätigkeit auf der unteren und mittleren Strukturebene des Amway-Vertriebs, insbesondere dann, wenn persönliche Motive für die Aufnahme dieser Tätigkeit (wie zB gewährte Preisnachlässe auf Produkte oder steuerliche Vorteile) eine erhebliche Rolle spielen.

Architekt

(1) Auch ein Architekt kann ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sein, wenn er Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt (BFH BStBl II 2003, 85). Im Urteilsfall waren in den 6 Streitjahren erhebliche Verluste entstanden. Der BFH monierte, dass das FG die Gewinnerzielungsabsicht verneint habe, ohne besondere Gründe für die Hinnahme der Verluste festzustellen.
(2) Ein ohne Gewinnerzielungsabsicht tätiger Architekt hat auch dann keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) als Architekt, sondern aus VuV, wenn er erfolgreich eigene Gebäude plant, errichtet und vermietet (FG BdW EFG 1998, 874 rkr).

Arzt

(1) Für die Frage der Liebhaberei (Arzt, nur Verluste in den Jahren 1991–1999 in erheblicher Höhe) sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung, am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der anzustrebende Totalgewinn daher nur die verbleibenden Jahre (BFH IV R 43/02, BStBl II 2004, 455).
(2) Der Betrieb einer Arztpraxis (hier: Verluste aus der Arztpraxis von 1986–1994 ca TDM 175, kein Gewinnjahr) ist typischerweise keine Liebhaberei: es kann aber die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn bei objektiver Betrachtung die Eignung fehlt, Gewinn zu erzielen und keine Bemühungen erkennbar sind, den Betrieb umzustrukturieren; in die Prognose des Gesamtgewinns sind auch stille Reserven einzubeziehen (FG D'dorf DStRE 2004, 305 rkr).
(3) Zur Gewinnprognose am Ende der ärztlichen Tätigkeit s BFH BStBl II 2004, 455.
(4) Hauptberuflicher Arzt und nebenberuflicher Verleger und Verluste aus Verlagstätigkeit s BFH X R 33/04, BStBl II 2007, 874 und s "Verlag".

Bauhandwerkerbetrieb

(1) Erwirtschaftet ein ererbter Betrieb (hier: Bauhandwerkerei) über mehrere Jahre hinweg Verluste, ist die Einkünfteerzielungsabsicht dennoch gegeben, wenn die Unrentabilität auf der mangelhaften Unternehmensführung durch einen Testamentsvollstrecker beruht und die Erben, um die Verluste zu beseitigen, wiederholt umstrukturiert haben (FG He EFG 1999, 1279 rkr).
(2) Das Unterhalten eines typischen Bauhandwerkerbetriebs mit dem dafür notwendigen BV und Personal (Verwaltungs- und Betriebsgebäude, Lagerplatz, rd 45 Beschäftigte) ist idR keine Liebhaberei, es spricht der Anscheinsbeweis für Gewinnerzielungsabsicht. Subjektive Mängel in der Geschäftsführung als wesentliche Verlustursache (Verluste 1978–1982 iHv rd 1,4 Mio DM wegen insbesondere zu hoher Personalkosten) führen für sich allein noch nicht zur Annahme, Liebhaberei läge vor, es muss vielmehr die objektive Unmöglichkeit, Gewinne zu erwirtschaften, feststehen (FG He DStR 2000, 66 rkr).

Bauherrenmodell

Es ist idR davon auszugehen, dass der StPfl keinen "Totalüberschuss" bei den Einkünften aus VuV erzielen will, wenn er die iR eines Bauherrenmodells errichteten Eigentumswohnung kurz nach der Fertigstellung verkauft (FG Ha EFG 1988, 555 rkr). S ausführlich BMF v 31.08.1990, BStBl I 1990, 366.

Beschränkte Steuerpflicht

Ob eine Tätigkeit der Liebhaberei oder der Einkunftserzielung zuzuordnen ist, ist bei beschränkt StPfl nach denselben Kriterien zu beurteilen wie bei unbeschränkt StPfl; fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist kein "im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal", das aufgrund der sog isolierenden Betrachtungsweise (§ 49 Abs 2 EStG) außer Betracht bleiben kann (BFH BStBl II 2002, 861, dazu Nichtanwendungserlass BMF v 11.12.2002, BStBl I 2002, 1394; ferner s § 49 Rn 308ff (Viebrock)).

Betriebsaufgabe

Ist ein einkommensteuerlich relevanter Betrieb der LuF ab einem bestimmten Zeitpunkt Liebhaberei, liegt ab diesem Zeitpunkt idR keine Betriebsaufgabe vor (Rechtsfolge wäre: Versteuerung der stillen Reserven). Ausnahme: Der StPfl erklärt in diesem Fall selbst die Betriebsaufgabe (BFH BStBl II 1982, 381; 1986, 808). Auch s Rn 72, 103.

Betriebsaufspaltung

Grundvoraussetzung für diese ist Gewinnerzielungsabsicht beim Besitzunternehmen, zB durch kostendeckende Pachtzahlungen, s Mindermann/Lukas, NWB 39/2019, 2855.

Blockheizkraftwerk (kleines)

s"Photovoltaikanlage (kleine)"

Bootsbetrieb

s "Wasserfahrzeug"

Bootsverleih am Mittelmeer

FG RP EFG 1977, 358 rkr

Briefmarkensammlung

BFH BStBl III 1954, 157

Briefmarkenverkauf

Briefmarkenverkäufe in größerem Umfang aus einer ererbten und fortgeführten Sammlung sind als Gewerbebetrieb anzusehen: BFH BStBl III 1953, 237.

Brieftaubenzucht

eines Tierarztes FG Münster EFG 1963, 291 rkr.

Charterflugbetrieb

FG Bre EFG 1988, 133 rkr.

Dachdecker

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