Rn. 102

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Auch eine risikobehaftete Tätigkeit, bei der der finanzielle Erfolg langfristig ungewiss bleibt (Unterhaltung eines Rennstalls in der Erwartung, Renngewinne zu erzielen), kann von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein (BFH BStBl II 1991, 331). Es darf aber nicht nur eine theoretische, unter ganz außergewöhnlichen Umständen zu realisierende Gewinnchance bestehen (BFH BStBl II 1981, 424). Werden in einem Traberstall über mehrere Jahre hinweg tatsächlich erhebliche Betriebsgewinne erreicht, sind diese Erfolge ein kaum zu widerlegendes Indiz dafür, dass auch die Absicht bestand, diese Gewinne zu erzielen (BFH BStBl II 1991, 333). Trotz langjähriger Verluste (hier: 16 Verlustjahre, 1 Jahr ein ausgeglichenes Ergebnis bei einem freiberuflich tätigen Journalisten) kann der StPfl jedoch einwenden, er habe diese Verluste nur infolge unvorhergesehener Ereignisse, zB schwerer Krankheit erlitten (BFH BFH/NV 1994, 464).

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