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Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Mit dem Institut der Liebhaberei werden Vermögenszugänge aus dem Kreis der steuerbaren Einkünfte ausgeschieden. Damit sind Aufwandsposten, die mit diesen Vermögenszugängen zusammenhängen und den Zugang typischerweise übersteigen, nicht abziehbar. Der StPfl soll den Steuertatbestand nicht ausnutzen können, um eher der Privatsphäre zugehörende Aufwendungen als Verluste abzuziehen. Damit wird allerdings auch in Kauf genommen, dass auch Gewinne dann nicht stpfl sind.

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