Rn. 72

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

"Einkünfteerzielungsabsicht" meint das Bestreben, in einem bestimmten Tätigkeitsbereich Vorteile in der Gestalt positiver Einkünfte zu erwirtschaften. Die Absicht, Steuern zu sparen, ist unbeachtlich (s § 15 Abs 2 S 2 EStG; st Rspr, zB BFH X R 33/04, BStBl II 2007, 874; BFH X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; FG Köln 10 K 3679/08, DStRE 2010, 1298 rkr). Gedacht ist an einen längerfristigen Zweckzusammenhang. Bei einer solchen die Einkommensperioden übergreifenden Perspektive können einzelne Verlustjahre durchaus mit der längerfristigen Strategie einer Einkünfteerzielungsabsicht vereinbar sein. Die Einkünfteerzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen (BFH BStBl II 2003, 914; 2002, 726; 1987, 774; BMF v 08.10.2004, BStBl I 2004, 933 Rz 28); Rechtsfolge: ggf Änderung der Steuerbescheide nach § 173 Abs 1 Nr 1 AO – neue Tatsache –, s BMF v 08.10.2004, BStBl I 2004, 933 Rz 10.

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