Rn. 351

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 2 Abs 6 S 1–3 EStG geben das Rechenschema für die Ermittlung der festzusetzenden ESt vor:

 
  tarifliche ESt
./. anzurechnende ausländische Steuern
./. Steuerermäßigungen
+ Steuer nach § 32d Abs 3, 4 EStG (ab VZ 2009, Art 1 Nr 2, Art 40 UnternehmensteuerreformG 2008 v 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912))
+ Steuer nach § 34c Abs 5 EStG
+ Zuschlag nach § 3 Abs 4 S 2 Forstschäden-AusgleichsG
+ Altersvorsorgezulage, falls der Gesamtbetrag der Einkünfte idF § 10a Abs 2 EStG um Sonderausgaben nach § 10a Abs 1 EStG gemindert wurde
+ Anspruch auf Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 EStG um die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG gemindert wurde, nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch festgesetzt, aber wegen § 70 Abs 1 S 2 EStG nicht ausgezahlt wurde (s Rn 353 aE zu 18)
= festzusetzende ESt
 

Rn. 352

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

R 2 Abs 2 EStR 2012 gibt ein ausführliches Rechenschema für die Ermittlung der festzusetzenden ESt vor:

 
1   Steuerbetrag
    a) nach § 32a Abs 1, 5, § 50 Abs 1 S 2 EStG oder
    b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 + Steuer auf Grund Berechnung nach §§ 34, 34b EStG
3 + Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs 1, 46 EStG
4 = tarifliche ESt (§ 32a Abs 1, 5 EStG)
4a ./. Unterschiedsbetrag nach § 32c Abs 1 S 2 EStG für Einkünfte aus LuF in den VZ 2016–2022 (s Rn 353a)
5 ./. Minderungsbetrag nach Punkt 11 Nr 2 des Schlussprotokolls zu Art 23 DBA Belgien in der durch Art 2 des Zusatzabkommens v 05.11.2002 geänderte Fassung (BGBl II 2003, 1615)
6 ./. ausländische Steuern nach § 34c Abs 1, 6 EStG, § 12 AStG
7 ./. Steuerermäßigung nach § 35 EStG
8 ./. Steuerermäßigung für StPfl mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs 1, 2 EStG) – durch Zeitablauf obsolet
9 ./. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
10 ./. Steuerermäßigung nach § 34f Abs 3 EStG – durch Zeitablauf obsolet
11 ./. Steuerermäßigung nach § 35a EStG
12 ./. Ermäßigung bei Belastung mit ErbSt (§ 35b EStG)
13 + Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs 3, 4 EStG (ab VZ 2009, s Rn 351)
14 + Steuern nach § 34c Abs 5 EStG
15 + Nachsteuer nach § 10 Abs 5 EStG iVm §§ 30EStDV (obsolet ab VZ 2010 wegen Entfall des § 10 Abs 5 EStG, s Rn 10)
16 + Zuschlag nach § 3 Abs 4 S 2 Forstschäden-AusgleichsG
17 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben nach § 10a Abs 2 EStG abgezogen worden sind
18 + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
19 = festzusetzende ESt (§ 2 Abs 6 EStG)
 

Rn. 353

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Dazu folgende Erläuterungen:

  • zu 3: Nach BFH v 10.11.2020, IX R 34/18, BStBl II 2021, 455 erhöht die Nachsteuer iSd § 34a Abs 4 S 2 EStG die festzusetzende ESt und damit die Bemessungsgrundlage für den SolZ (Bestätigung des Schreibens des BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 27).
  • zu 6: Nach § 34c Abs 1 o 6 EStG iVm DBA ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche ESt anzurechnen (Anrechnungsmethode), falls die ausländische Steuer der deutschen ESt entspricht. Hierzu Handzik, s § 34c Rn 21, 133.
  • zu 7: § 35 EStG sieht für gewerbliche Einkünfte eine Steuermäßigung vor, die GewSt wird damit praktisch zT als ESt-Vorauszahlung angesetzt.
  • zu 9: § 34g EStG gewährt eine Steuerermäßigung iHv 50 % der Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien usw, maximal jedoch (in EUR):
 
  Alleinstehende Zusammen veranlagte Ehegatten
VZ 2002 767 1 534
seit VZ 2003 825 1 650

S Erläut zu § 34g (Schneider).

  • zu 11: § 35a EStG gewährt (ab VZ 2003, § 52 Abs 50b EStG, eingefügt durch Art 8 Nr 7, Art 17 Abs 1 des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v 23.12.2002, BGBl I 2002, 4621) bei Aufwendungen für sog haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen eine Steuerermäßigung im dort beschriebenen Umfang. S Erläut zu § 35a (Barein).
  • zu 13: s Art 1 Nr 2, Art 40 UntStRefG 2008 v 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912), § 52a Abs 2 EStG aF. Wegen der Zuführung einer grds AbgSt auf KapErtr erhöht sich die tarifliche ESt, was auf die festzusetzende ESt ebenfalls "durchschlägt".
  • zu 14: § 34c Abs 5 EStG iVm Auslandstätigkeitserlass/Pauschalierungserlass ermöglicht eine abweichende Festsetzung der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen ESt (s § 34c Rn 95ff (Handzik)).
  • zu 15: Rechtslage ab VZ 2010: Wegen Entfalls des § 10 Abs 5 EStG entfällt der Verweis auf diese Vorschrift (Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (BürgerentlastungsG Krankenversicherung) v 16.07.2009, BGBl I 2009, 1959, Art 1 Nr 2, Nr 22a des Gesetzes = §...

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