Rn. 58

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

(1)

Der Grundsatz (= reines Glücksspiel)

Spiel- und Wettgewinne, zB aus Lotterien (BFH X R 43/12, BStBl II 2016, 48), werden deswegen grds nicht von den 7 Einkunftsarten erfasst. Folgende Überlegungen stecken dahinter:

  • Sonst müssten auch Verluste daraus berücksichtigt werden.
  • Es fehlt bei diesen Gewinnen am Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (BFH BStBl II 1991, 333). Dieser Gesichtspunkt gilt freilich auch für sonstige Einkünfte (§ 2 Abs 1 Nr 7 EStG, § 22 Nr 3 EStG); damit ist aber nicht gemeint, dass nur Gegenleistungen Einkommen darstellen und stpfl sind.
  • Das EStG will nur den aktiv erwirtschafteten, nicht aber den passiv zugefallenen Erwerb besteuern (vgl Jakob, Steuern vom Einkommen I, 1980, 57). Unter dem Gesichtspunkt, nach der Leistungsfähigkeit zu besteuern, erscheint dies jedoch ein zweifelhafter Rechtfertigungsgrund.
(2) Die Ausnahme (= Mischung aus Glücksspiel und Geschicklichkeitskomponente).
 

Rn. 58a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Allerdings gilt das nicht, wenn es nicht nur um eine Glückskomponente, sondern auch um eine Geschicklichkeitskomponente geht, der Glücksfaktor weitgehend relativiert wird und stattdessen der Geschicklichkeitsfaktor dominiert, zB bei den Pokervarianten"Texas Hold'em" oder "Limited Omaha", hier kann die Teilnahme an Turnierpokerspielen mit diesen Varianten eine gewerblich Tätigkeit sein (BFH X R 43/12, BStBl II 2016, 48; OFD NRW Kurzinformation ESt Nr 09/2017 v 18.01.2017, DB 2017, 339 mit weiteren Einzelheiten). Zu diesem Thema s auch Ebner, NWB 21/2016, 1584; Meier, FR 2016, 359).

 

Rn. 58b

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zu Preisgeldern bei Fernsehshows s Rn 61 "Preisgeld". Zu Bitcoin-Mining als Glücksspiel s Farrugia-Weber/Dietsch, DStR 2022, 8

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