Rn. 257

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Überlässt ein ArbG oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter einem ArbN ein Kfz kostenlos zur privaten Benutzung, so handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der zum stpfl Arbeitslohn gehört und dessen Wert sich nach § 8 Abs 2 EStG bemisst. Er ist in der Höhe anzusetzen, in der dem ArbN durch die Haltung eines eigenen Kfz des gleichen Typs Kosten erwachsen wären (vgl BFH BStBl III 1963, 387), unabhängig davon, ob der ArbN sich nach seinen Einkommensverhältnissen auch sonst privat einen Wagen anschaffen würde (vgl BFH BStBl II 1973, 781). Als private Nutzung gelten hierbei auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, vgl BFH BStBl II 1992, 308.

Um eine einheitliche steuerliche Behandlung bei der Ermittlung dieses geldwerten Vorteils zu gewährleisten, verfuhren die FinBeh nach den in Abschn 31 Abs 7 und 7a LStR 1993 genannten Grundsätzen. Seit 1996 hat der Gesetzgeber in § 8 Abs 2 S 2–5 EStG die Frage, wie zu bewerten ist oder bewertet werden kann, ausdrücklich und abschließend geregelt. Er hat das bisherige Bewertungsverfahren – Schätzung nach der Ein-Prozent-Regelung – zur Regelbewertungsmethode und den Einzelnachweis des Aufwands zum wählbaren Ersatzverfahren erhoben.

 

Rn. 258

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der geldwerte Vorteil kann im Einzelnen wie folgt ermittelt werden:

(1) Pauschale Nutzungswertmethode

Der ArbG hat grundsätzlich den privaten Nutzungswert mit mtl 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Ausnahmen bestehen seit dem Kj 2013 bei Elektro- und Hybridelektrokraftfahrzeugen, s unten (2).

Listenpreis ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle Hundert EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung einschließlich der Zuschläge für Sonderausstattungen und der USt (glA BFH BStBl II 1992, 700 bei Neufahrzeugen; für Gebrauchtfahrzeuge FG He 1992, 121, da höherer Reparaturaufwand).

Der Wert eines Autotelefons bleibt außer Ansatz. Nach R 8.1 Abs 9 Nr 1 S 6 LStR 2023 und BFH BStBl II 2005, 563 gehören Navigationsgeräte zur Sonderausstattung iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG und unterliegen somit der 1 %-Regelung.

Bei einem Kraftfahrzeug, das aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der Listenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem ArbN zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre (s R 8.1 Abs 9 Nr 1 S 7 LStR 2023).

Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der zu versteuernde Nutzungswert für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 % des inländischen Listenpreises, s BMF BStBl I 2022, 232; R 9 Nr 1 LStR 2023.Nach BFH BStBl II 2008, 887; 2008, 890; 2010, 848 kommt hingegen der Zuschlag nur zur Anwendung, wenn die ArbN den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Legt der ArbN für eine Teilstrecke eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vor, unterliegt diese Teilstrecke nicht der Versteuerung nach der 0,03 %-Regelung.

Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht zu erfassen, wenn dem ArbN ein betriebliches Kfz ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet (zB Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen).

Mit Urteil BFH vom 06.10.2011, BFH/NV 2012, 315 hat der BFH entschieden, dass allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch keine Überlassung zur privaten Nutzung iSd § 8 Abs 2 S 2 begründet. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat keinen Lohnsteuercharakter.

Wird das Kraftfahrzeug zu Heimfahrten iRd doppelten Haushaltsführung genutzt, erhöht sich der Wert für die pauschale Versteuerung des Nutzungswertes um 0,002 % des inländischen Listenpreises für jede Fahrt, für die der WK-Abzug nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3 und 4 EStG ausgeschlossen ist, vgl § 8 Abs 2 S 5 EStG.

Die Monatswerte für die Versteuerung des privaten Nutzungswerts sind auch dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug dem ArbN im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Kürzungen der Werte wegen einer Beschriftung des Wagens oder wegen eines privaten Zweitwagens sind nicht zulässig, s R 8.1 Abs 9 Nr 1 S 5 LStR 2023.

Der BFH BStBl II 2002, 829 hat entschieden, dass Zahlungen des ArbG für eine Dienstwagengarage regelmäßig keinen Arbeitslohn darstellen. Stellt der ArbN den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom ArbG erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz. Wird in derartigen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1-%-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage...

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