Rn. 63

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Für Arbeitsverträge zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern gelten die zum Ehegattenarbeitsverhältnis wiedergegebenen Grundsätze entsprechend, s BFH BStBl III 1958, 294; BStBl II 1987, 121; 1993, 834; 1998, 149. Arbeitsverträge mit Kindern unter 15 Jahren, die noch in vollem Umfang schulpflichtig sind (§§ 2, 5, 7 ArbSchG), sind zivilrechtlich und daher auch steuerlich nicht anzuerkennen. Arbeitsverträge mit Minderjährigen über 15 Jahre bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung eines Ergänzungspflegers, s R 4.8 Abs 3 EStR 2012. Nach der Rspr des BFH sind Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur relevant, wenn sie zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sind, BFH BStBl II 1986, 798 zur Begründung einer Familien-KG mwN.

Dem folgt die Literatur im Hinblick auf § 41 AO teilweise nicht, Tipke/Kruse, § 41 AO Tz 30. Jedenfalls dort, wo die Arbeitsleistung von Kindern bereits familienrechtlich geschuldet wird (§ 1619 BGB), bedarf es eines zivilrechtlich wirksamen Dienstvertrages, weil die Dienstpflicht nur dann nicht auf familienrechtlicher, sondern auf schuldrechtlicher Grundlage beruht, FG SchlH EFG 1986, 386.

 

Rn. 64

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Je ungewöhnlicher die Modalitäten der Arbeitsleistung sind, desto näher liegt bei der Beschäftigung Minderjähriger die Annahme, dass in Wirklichkeit nicht Arbeitslohn, sondern Unterhalt gewährt werden soll. Das gilt insbesondere für solche Arbeiten, zu deren Erledigung Dritte Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche gemäß §§ 5ff JugendarbeitsschutzG nicht beschäftigen dürfen. Danach wird bei Dienstleistungen von Kindern im Haushalt sowie bei sonstigen gelegentlichen Handreichungen gegen ein Taschengeld regelmäßig davon auszugehen sein, dass es sich um bloße Gefälligkeiten handelt oder dass die Dienste aufgrund familienrechtlicher Vorschriften erbracht werden. Zur Haushaltshilfe s im Übrigen BFH BStBl III 1961, 549; BStBl II 1979, 326 und FG BdW EFG 1979, 328.

 

Rn. 65

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auch bei Personen, die nicht miteinander verwandt sind, kann gelegentliche – belohnte – Hilfe eine reine Gefälligkeit darstellen. Zwar sind im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses auch Zuwendungen, die aus besonderem persönlichen Anlass als Aufmerksamkeit oder Ehrung gedacht sind, sofern es sich nicht auch betragsmäßig um eine bloße Aufmerksamkeit handelt, stpfl Arbeitslohn, s BFH BStBl II 1985, 641. In den oben angesprochenen Fällen bewegt sich die Leistungsbeziehung jedoch insgesamt nicht im rechtlichen, sondern im gesellschaftlichen Bereich. Die Zuwendung ist nicht geschuldet, sondern erfolgt freiwillig und wird von den Beteiligten auch nicht als Gegenleistung angesehen; oder sie deckt nur die üblicherweise anfallenden Auslagen, FG Bln EFG 1971, 252, Nachbarschaftshilfe in Form von Kohleholen, Schneefegen usw; FG D'dorf EFG 1979, 75 wehrersatzdienstleistender Luftschutzhelfer, dazu aber § 3 Nr 5 EStG; FG Ha EFG 1983, 21 Au-pair-Mädchen; FG BdW EFG 1980, 76 Anstellung der Mutter ohne ernstlichen Bindungswillen als Hausmeister. Vgl auch ehrenamtliche Tätigkeit, s Rn 74.

 

Rn. 66

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und volljährigen Kindern, sei es, dass die Kinder ArbN, BFH BStBl II 1972, 172; 1972, 597; 1972, 944; 1983, 173, sei es, dass sie ArbG sind, BFH BFH/NV 1986, 82, ebenso bei Arbeitsverhältnissen zwischen volljährigen Geschwistern, s BFH vom 07.05.1981, IV R 5/76 nv, sind an den Nachweis eines vertraglichen Bindungswillens geringere Anforderungen zu stellen als unter Ehegatten, s BFH BStBl II 1983, 562. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob einzelne oder alle Zuwendungen in erster Linie auf familiären Erwägungen beruhen: BFH vom 11.10.1983, VIII R 115/83 nv, unter Aufhebung von FG Bre EFG 1982, 288 bei halbjährlicher pauschaler Entlohnung der Mutter, unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitsleistung; BFH BStBl II 1986, 250 hinsichtlich einer dem Sohn erst nach Ablauf des jeweiligen Wj versprochenen, aber längere Zeit nicht ausbezahlten Tantieme; BFH vom 08.10.1986, I R 209/82 nv hinsichtlich einer Pensionszusage zugunsten der Mutter, wenn weder die Arbeitszeit noch das Entgelt festgelegt wird und auch keine Wartezeiten vereinbart sind; BFH BFH/NV 1987, 414 bei im väterlichen Betrieb stehen gelassener Tantieme des Sohnes ohne Vereinbarung über die Darlehnsmodalitäten; weitere Rspr bei -el-, DB 1986, 1151.

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