Rn. 152

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Pensionszahlungen an den ArbN selbst sind Arbeitslohn nach § 19 Abs 1 Nr 2 EStG. Dies auch dann, wenn der ArbG den ArbN mit unbedeutenden Gehaltskürzungen zum Erwerb des Pensionsanspruchs herangezogen hatte, s BFH BStBl II 1969, 187. Bei eigenen Beiträgen größeren Umfangs lägen Renten vor. Es kommt nicht darauf an, ob der ArbG in die Auszahlung eingeschaltet ist, s BFH BStBl II 1998, 581 zu Versicherungsleistungen. Beruhen die Leistungen des ArbG nur teilweise auf eigenen Beiträgen des ArbN, sind sie (ggf) durch Schätzung in Arbeitslohn (Ruhegeld, § 19 Abs 1 Nr 2 EStG) und Leibrente (§ 22 Nr 1 EStG) aufzuteilen, s BFH BStBl II 1997, 127.

Übergangsgebührnisse eines Soldaten auf Zeit fallen unter § 19 Abs 1 Nr 2 EStG, s BFH BStBl II 1974, 490, dgl Vorruhestandsleistungen, BMF BStBl I 1984, 498, soweit nicht Steuerfreiheit nach § 3 Nr 9 EStG gegeben ist, s dazu BFH BStBl II 1980, 205.

Betriebliche Ruhegehälter, die zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidung an den Partner abgetreten werden, bleiben als Vorteile aus früheren Dienstleistungen Arbeitslohn des Abtretenden. Jedoch kann der Verpflichtete den abgetretenen Anteil als dauernde Last absetzen, s Stuhrmann, DStR 1983, 255, 258. Dasselbe gilt bei Bezügen aus betrieblichen Unterstützungskassen, s Labus, BB 1977, 1044; Meilicke, StbJb 1977/78, 243, 254 f; auch s Rn 396.

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