Stahl, Betriebsaufgabe und -unterbrechung, KÖSDI 2006, 15 125;

Zapf, Grunderwerbsteuerneutrale Beendigung einer Betriebsaufspaltung, NWB 2021, 545.

 

Rn. 400

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Betriebsaufspaltung endet durch

(1)

Verschmelzung:

(a) Verschmelzung der Betriebs-KapGes auf das Besitzunternehmen, zB auf die Besitz-GmbH & Co KG oder ein Besitzeinzelunternehmen: s Rn 402–405
(b) Verschmelzung des Besitzunternehmens, zB einer Besitz-GmbH & Co KG, auf die Betriebs-GmbH bzw Einzelübertragung der WG einer Besitz-GbR auf die Betriebs-GmbH gemäß § 20 UmwStG: s Rn 410–416
(2)

Liquidation der Betriebs-KapGes (speziell Insolvenz, dazu s Rn 417)

oder

(3)

Beendigung der Unternehmensverflechtung (wegen der Folgen s Rn 420):

(a)

indem der "einheitliche geschäftliche Betätigungswille", dh die personelle Verflechtung, nicht mehr unterstellt werden kann, zB weil die Mehrheit der Stimmrechte wegen

  • Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Besitzgesellschaft oder
  • Übertrag von 50 % und mehr der Anteile des Ehemanns am Besitzunternehmen (Bruchteilsgemeinschaft) auf die Ehefrau trotz eines wirksam abgeschlossenen Stimmrechtsbindungsvertrags, wonach allein der Ehemann die Betriebs-GmbH beherrscht, weil sich der Ehemann in der Grundstücksgemeinschaft nicht mehr durchsetzen kann: BFH v 13.12.2018, BFH/NV 2019, 1069.
  • Anteilsverkaufs/-schenkung betreffend die Betriebs-KapGes (zB Anteilsschenkung aus dem Sonder-BV II einer gewerblich geprägten Besitz-GmbH & Co KG im unveränderten Besitz des/der Schenker (s FG Nds v 19.11.2015, EFG 2016, 138), oder
  • Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Betriebs-KapGes
  • oder – oft ungewollt – Erbfalls (hierzu s Rn 420 zu (8))

entfällt (BFH BStBl II 1984, 474).

Wegen weiterer Bsp für ungewollte Beendigung s Rn 305 zu (1) und (3).

Ferner

(b) durch die Beendigung eines Stimmrechtsbindungsvertrages (s Rn 321 zu (4))
(c) durch das Auftreten konträrer Interessen (s Rn 321 zu (2))
(d) indem das Pachtvermögen nicht mehr eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, dh, die sachliche Verflechtung entfällt (zB Betriebsverlagerung oder Neuinvestitionen der Betriebs-KapGes, wodurch die bisher von Besitzunternehmen gepachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen unwesentlich werden u eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung – s Rn 422 – nicht vorliegt)
(e) indem der Pachtvertrag gekündigt o aufgehoben wird u eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung – s Rn 422 – nicht vorliegt
(f) durch Veräußerung des Gesamtunternehmens o nur der Besitz- o Betriebsgesellschaft (bei Gesamtveräußerung s Wilde, GmbHR 2008, 1210 wegen Vermeidung doppelter GrESt) oder aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens. Veräußerung nur des Besitzunternehmens: Auflösung der stillen Reserven in den GmbH-Anteilen (notwendiges Sonder-BV II) bzw nur der Betriebsgesellschaft: Auflösung der stillen Reserven im Grundbesitz, wegen des Firmenwerts bei weiterer ausdrücklicher Verpachtung s Rn 426. Ein Rechtsirrtum über die steuerlichen Folgen ist unerheblich: FG MV EFG 2008, 1699. Wird eine Betriebsaufspaltung durch Veräußerung der Anteile an der Besitz-PersGes u der Betriebs-GmbH u Entnahme des Betriebsgrundstücks in das steuerliche PV beendet u die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der GmbH-Anteile durch Bildung einer §-6b-Rücklage verhindert, findet die sog Fünftelregelung nach § 34 Abs 1 EStG (u wohl auch die ermäßigte Altersbesteuerung ab dem 55. Lebensjahr) auf den Betriebsaufgabegewinn im Übrigen Anwendung: so mE zutr FG Münster v 23.09.2015, 10 K 4079/14 F, EFG 2016, 20 rkr. Unter Berücksichtigung v Sinn u Zweck des § 6b Abs 10 EStG sei § 34 Abs 1 S 4 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Bildung einer 6b-Rücklage für Veräußerungsgewinne von KapGes-Anteilen die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für den verbleibenden stpfl Teil des Veräußerungsgewinns nicht ausschließt, weil Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40 EStG unterliegen, gem § 34 Abs 2 Nr 1 EStG ohnehin nicht ermäßigt besteuert werden.
(g)

durch getrennte Übertragung des Besitz- bzw Betriebsunternehmens auf Tochter u Sohn, es sei denn,

  • das Besitzunternehmen (Grundstück) wird zuvor gem § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG zum Buchwert in eine GmbH & Co KG eingebracht u die danach im notwendigen Sonder-BV II des Vaters befindlichen GmbH-Anteile nach § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG in eine zweite Holding-GmbH & Co, danach erfolgt getrennter Übertrag der Beteiligung an der Besitz-GmbH & Co KG auf die Tochter u an der Holding-GmbH & Co KG auf den Sohn; einer solchen Gestaltung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge steht wohl nicht mehr die Gesamtplan-Rspr des BFH entgegen, auch wenn der letzte Schritt im zeitlichen Zusammenhang (drei bis fünf Jahre) mit den ersten beiden Schritten durchgeführt wird (zur BFH-Gesamtplan-Rspr u der Auffassung der FinVerw Hinweis auf BMF v 03.03.2005, DB 2005, 527; dagegen aber BFH v 22.10.2013, BStBl II 2014, 158: "bewusster Akt in Einzelschritten"; allerdings tritt die Gesamtplan-Rspr wegen fehlender Gestaltungsmögl...

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