Schiffers, Leistungen zwischen PersGes und Gesellschafter, GmbH-StB 2004, 334.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 10.07.1998, DB 1998, 1369.

 

Rn. 90

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Auch s Rn 19 (Schwester-PersGes-Bilanzen) und s Rn 29 (mitunternehmerische Betriebsaufspaltung).

Fallgestaltung: An der gewerblichen X-KG und der gewerblichen Y-KG sind dieselben Gesellschafter beteiligt. Die Y-KG ist Mieterin des der X-KG gehörenden Fabrikgrundstücks.

Fraglich ist, ob die Mietzahlungen bei der Y-KG ihrem "Gesamtgewinn" gemäß § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG hinzuzurechnen sind. Bedeutung kann dies für die GewSt haben, zB wenn nur bei einer der beiden PersGes ein Gewerbeverlust gemäß § 10a GewStG zu berücksichtigen ist (vgl Hauber, StBKongrRep 1983, 149). Auf der Basis der der PersGes zugebilligten "relativen" Selbstständigkeit (s Rn 19 u 29 iVm s Rn 12b) stellt der BFH den grds Vorrang der getrennten Gewinnermittlung vor der Anwendung von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG fest, wenn eine oder beide Gesellschaften gewerbliche GbR bzw gewerblich geprägte atypische stille Gesellschaften statt Personenhandelsgesellschaft sind (vgl BFH BStBl II 1998, 328; 1998, 325; 1996, 82; 1996, 93; 1992, 375; GrS BFH BStBl II 1991, 691; 1986, 53; 1985, 6; 1983, 598; 1981, 307; 1981, 433). Für das Bsp ergibt sich hieraus, dass die Mietzahlungen nicht dem Gewinn der Y-KG hinzuzurechnen sind, sie stellen vielmehr BE bei der X-KG dar (kein Durchgriff auf die gemeinsamen Gesellschafter). Dasselbe gilt für Vergütungen betreffend aus betrieblichem Interesse erbrachter gewerblicher Dienstleistungen.

Voraussetzung ist stets, dass die geschäftlichen Beziehungen in der betrieblichen Betätigung der Gesellschaften ihren Grund haben (sog "typisches Fremdgeschäft"), dann sind auch vom Fremdvergleich abweichende Konditionen maßgeblich (glA BMF v 10.07.1998, DB 1998, 1369; Schiffers, GmbH-StB 2004, 334, 337; Groh, DStZ 1996, 673; Kempermann, FS Flick 1997, 445).

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (Sondervergütungscharakter) soll nach BFH jedoch vorrangig sein, wenn die PersGes, die von der anderen eine Vergütung erhält (im obigen Bsp die X), mit dieser nicht gewstpfl ist (BFH BStBl II 1996, 82; 1981, 433). Dem ist zuzustimmen, da in diesem Fall § 39 Abs 2 Nr 2 AO, zB bei einer nicht gewerblich tätigen und auch nicht gewerblich geprägten freiberuflich tätigen GbR, anteilig auf den an beiden Gesellschaften Beteiligten anwendbar ist, ergänzend s Rn 19.

Eine außerbetrieblich, allein im Hinblick auf die Bedürfnisse eines an beiden gewerblichen Gesellschaften beteiligten Gesellschafters, veranlasste Vereinbarung, zB eine Darlehensgewährung einer PersGes an die Schwestergesellschaft, soll einer steuerlich wirksamen Teilwertabschreibung entgegenstehen: Das Darlehen ist Gesamthands-PV, analog s Rn 13b, der Gesellschaft: so BFH BStBl II 1996, 642 (analog) und kann nur bei der Darlehensnehmerin geltend gemacht werden; BFH BStBl II 1985, 6 (s Rn 63); FG Brandenburg v 09.09.2008, EFG 2009, 136. Bei lediglich unangemessen hohen Zinsleistungen der darlehensempfangenden Schwestergesellschaft an die darlehensgewährende Schwestergesellschaft mit Rücksicht auf die an beiden PersGes Beteiligten, liegt – nur insoweit – eine verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der zuwendenden Gesellschaft vor, verbunden mit einer verdeckten Einlage in die empfangende Gesellschaft (BFH v 21.09.2001, BStBl II 2001, 299 vorletzter Absatz).

Die für Leistungen geltenden Grundsätze sind übertragbar auf Veräußerungsgeschäfte zwischen beteiligungsidentischen PersGes (GrS BFH BStBl II 1986, 53): s Rn 13a iVm s Rn 96ff.

Zu Verlustübernahmen zwischen gewerblichen Schwestergesellschaften s BFH BStBl II 1995, 589: Entnahme bzw Einlage der Gesellschafter.

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