Rn. 413

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Voraussetzung für eine Buchwertübertragung nach § 20 UmwStG ist, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden; liegt das der Betriebs-GmbH überlassene Grundstück im Sonder-BV eines Gesellschafters der Besitz-PersGes, muss es daher mit eingebracht werden, § 6a GrEStG ist zu prüfen: dazu s Graessner/Hütig, DB 2015, 2415 und s nachfolgend. Da es sich nicht um eine formwechselnde Umwandlung, sondern um eine Verschmelzung durch Aufnahme handelt, fällt bei der Einbringung eines Grundstücks – vorbehaltlich § 6a GrEStG – GrESt an: § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG. Bemessungsgrundlage ist nicht der "Bedarfswert" (§ 147 BewG), sondern der Verkehrswert, weil § 8 Abs 2 Nr 2 GrEStG verfassungswidrig ist: BVerfG v 23.06.2015, 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, DStR 2015, 1678.

GrESt-Befreiung (§ 6a GrEStG)

Die Besitz-KapGes ist iSv § 6a S 3 u 4 GrEStG abhängig, wenn an deren Kapital das herrschende Besitzunternehmen innerhalb von fünf Jahren (Satz 4) vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar und/oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt war.

Bringen die Gesellschafter der Besitz-PersGes ihre Gesellschaftsanteile in die Betriebs-KapGes nach § 123 Abs 3 UmwG ein, fällt der damit ausgelöste Anwachsungsvorgang des Vermögens der Besitz-PersGes bei der Betriebs-KapGes als Anwendungsfall der Gesamtrechtsnachfolge unter § 1 Abs 1 Nr 3 S 1 GrEStG und damit in den Anwendungsbereich des § 6a S 1 GrEStG (so die Erlasse der obersten FinBeh der Länder v 22.09.2020, BStBl I 2020, 960 Tz 2.3; noch nicht durch den BFH entschieden). Die für § 6a GrEStG erforderliche Nachbehaltensfrist gemäß § 6a S 4 GrEStG kann in diesen Fällen denknotwendig nicht eingehalten werden, was aber nach einer weiten Auslegung der Anforderungen durch den BFH auch nicht erforderlich ist: BFH v 21.08.2019, BStBl II 2020, 329 zur Nachbehaltensfrist; BFH v 22.08.2019, BStBl II 2020, 348 zur Vor- und Nachbehaltensfrist. Bei Umwandlungsvorgängen zwischen einer abhängigen Gesellschaft und einer herrschenden Gesellschaft, wie hier angesprochen, muss in Fällen der Verschmelzung nur die Vorbehaltensfrist eingehalten werden (sog Abwärtsverschmelzung). Dem hat sich die FinVerw mit gleichlautenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder v 22.09.2020, BStBl I 2020, 960 Tz. 2.1 und 3.2.2.2) angeschlossen.

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