Rn. 74c

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Bürgschaftsverpflichtungen des Gesellschafters für seine PersGes führen während des Bestehens der PersGes nicht zu einer Rückstellung in der Sonderbilanz, sondern wirken sich erst bei Beendigung der PersGes aus: BFH BStBl II 1997, 277; 1996, 226; Hinweis auf Bsp zur Behandlung einer Bürgschaft bei vorzeitigem Wegfall des negativen Kapitalkontos in s § 15a Rn 6c (Bitz). Der BFH (BFH BStBl II 1991, 64) begründet dies zutreffend damit, dass Leistungen aus einem Bürgschaftsverhältnis nicht anders beurteilt werden können als Einlagen unmittelbar an die Gesellschaft. Der BFH führt weiter aus, dass man im Endeffekt zum gleichen Ergebnis käme, wenn die Zulässigkeit einer Rückstellung in der Sonderbilanz für eine drohende Inanspruchnahme aus der gegebenen Bürgschaft zugelassen würde, weil auf den aus der Bürgschaftszahlung (aufgrund der §§ 675, 670 BGB bzw §§ 110, 161 HGB) für den Gesellschafter entstehenden und in der Sonderbilanz zu aktivierenden Ersatzanspruch, wie auf den Anspruch aus einem Gesellschafterdarlehen, während des Fortbestehens der KG eine Teilwertabschreibung nicht zulässig sei, damit der Grundsatz des § 15 EStG, Gesellschafterdarlehen haben steuerlich EK-Charakter (s Rn 86, 95), gewahrt bleibt (so auch BFH vom 05.06.2003, BFH/NV 2003, 1490). Folgerichtig entscheidet erst die Realisierbarkeit von Ausgleichsansprüchen gegen die Mitgesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft (so auch BFH BStBl II 1981, 795 zu 2.b. der Gründe und OFD Han vom 04.09.1997, S 2241–346 – StH 221/S 2241–121 – StO 221, BB 1998, 152 zu 3.1.) darüber, ob dem Kommanditisten aus seinem Ersatzanspruch endgültig ein Verlust entsteht (ferner s BFH BFH/NV 1997, 216).

Können somit drohende Bürgschaftsinanspruchnahmen oder Bürgschaftszahlungen bei fortbestehender/m KG/Gesellschaftsverhältnis (auch vorzeitiger Auflösung des negativen Kapitalkontos, s § 15a Rn 6c (Bitz)) nicht kompensatorisch berücksichtigt werden, so ist ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu kürzen um den Betrag, mit dem der Kommanditist mit der Inanspruchnahme aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft rechnen muss, und zwar durch Bildung einer Sonderbilanz-Rückstellung (BFH BStBl II 1993, 747; so auch OFD Han aaO zu 3.2.; OFD Ffm FR 1996, 683; OFD D'dorf FR 1995, 715). Dabei berührt die Zahlungsunfähigkeit des bürgenden Gesellschafters das Bestehen der gegen ihn gerichteten Verbindlichkeiten nicht.

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