Rn. 12b

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Aus der dualistischen Besteuerung der PersGes unter Berücksichtigung von deren Eigenschaft als Organisationseinheit ("Gruppe" lt List, BB 2004, 1473) neben der Vielheit der Gesellschafter als den einzig originär StPfl (s vorgehend Rn 7 und s Rn 12a) folgt lt BFH-Rspr eine begrenzte partielle Steuerrechtssubjektivität der PersGes in Berücksichtigung

  • bis 2023 – nach §§ 718 Abs 1, 719 Abs 1 BGB aF – der auf gemeinschaftlichem Vermögen der Gesellschafter in gesamthänderischer Bindung basierenden begrenzten zivilrechtlichen Rechtsträgerschaft ("Rechtszuständigkeit der Gesamthand" GrS BFH BStBl II 1984, 751/64; BFH vom 20.02.2003, BStBl II 2003, 700 zu 1.), beschränkt auf den unter ihrer Firma wahrzunehmenden Geschäftskreis. Das Gesamthandsprinzip besagt, dass Vermögensträgerin einer PersGes nicht die Gesellschaft selbst ist, vielmehr sind es ihre Gesellschafter zur gesamten Hand. Dazu führte BGH vom 29.01.2001, II ZR 331/00, DB 2001, 423 zu A.I.4 (bestätigt durch BGH vom 30.03.2017, VII ZR 269/15, DStR 2017, 1336 Rz 26 letzter Satz für die GbR als Außengesellschaft) aus:

    Zitat

    "Wie § 14 Abs 2 BGB zeigt, geht das Gesetz davon aus, dass es auch PersGes gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, dass OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen."

    Damit hatte die GbR schon nach dem BGB aF vor MoPeG selbst partielle Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründete. Einen "Anteil an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen" hat der Gesellschafter entgegen dem Wortlaut des § 719 Abs 1 BGB aF zivilrechtlich demnach nicht, nicht einmal einen "Anteil an dem Gesellschaftsvermögen", dieses gehört ungeteilt und ausschließlich der Gesellschaft: s Schmidt, NJW 2001, 993, 998. Diese begrenzte Rechtsfähigkeit im Verhältnis zu Dritten verleiht der PersGes in Bezug auf die gemeinsame Betätigung am Markt – aber auch nur insoweit, GrS BFH BStBl II 1995, 617 zu IV.2.b.cc. – auch steuerlich eine "eigene Identität".

    Eine am Rechtsverkehr teilnehmende GbR (zivilrechtlich s BGH vom 16.07.2001, DB 2001, 1983 analog § 124 HGB und steuerlich s GrS BFH BStBl II 1991, 691/702) konnte auch selbst wieder Gesellschafterin einer anderen GbR sein (sog doppelstöckige PersGes, s Rn 111a111b) und damit deren (unmittelbare) Mitunternehmerin.

  • des ab 2024 allgemein in Kraft tretenden MoPeG vom 10.08.2021(im Einzelnen dazu s Rn 13f) mit der Folge eigenen zivilrechtlichen Gesellschaftsvermögens der GbR (gilt auch für OHG und KG, s §§ 124 Abs 1, 162 Abs 2 HGB). Die Rechtsfähigkeit entsteht zivilrechtlich im Verhältnis zu Dritten, sobald die GbR mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt bzw mit der Eintragung der GbR in ein eigenes Register mit Subjektpublizität, wonach die GbR als Namenszusatz die Bezeichnung "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder kurz "eGbR" zu führen hat (§ 707a Abs 2 S 1 BGB nF). Für die rechtsfähige Außen-GbR gilt nach § 705 Abs 2 BGB nF, dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft werden, und gemäß § 713 BGB nF kann sie unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden, unter ihrer Firma als eGbR Verträge mit ihren Gesellschaftern schließen (BT-Drucks 19/27635). Es gibt keine Mitberechtigung der Gesellschafter mehr an den einzelnen WG der PersGes. An die Stelle des gesamthänderisch gebundenen Vermögens tritt demnach insoweit zivilrechtlich das Gesellschaftsvermögen, für das die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften (§§ 721, 721a BGB nF).

Die steuerliche Rspr behandelt allerdings – schon nach altem Recht – die PersGes als von ihren Gesellschaftern zu unterscheidendes partiell selbstständiges Steuersubjekt, nur (so ausdrücklich GrS BFH BStBl II 1995, 617) hinsichtlich der Einkünftequalifikation und der Gewinnerzielung (BFH vom 17.12.2008, BStBl II 2009, 795; BFH vom 29.03.2007, BStBl II 2008, 420 zu II.2.d.bb.(1) der Begründung; GrS BFH vom 11.04.2005, BStBl II 2005, 679 zu III.1. der Begründung und GrS BFH vom 03.07.1995, BStBl II 1995, 617 zu C.4.2b.aa. der Begründung mwN), dh auf Ebene der PersGes

(1)

ist qualitativ zu entscheiden, ob von ihr durch die gemeinsame Betätigung der Gesellschafter am Markt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ua Gewinnerzielungsabsicht auf 1. Stufe, s Rn 126126a, und Überschreiten der Grenze der Vermögensverwaltung, s Rn 130) oder Überschusseinkünfte erzielt werden.

Die einheitliche Einkünftequalifikation auf der Ebene der Gesellschaft hat allerdings keine uneingeschränkte Geltung für den Gesellschafter, sondern erfährt ggf auf seiner Ebene eine Korrektur, denn subjektiv stpfl ist nur der Gesellsc...

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