Rn. 1c

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 15 Abs 2 EStG wurde durch das StEntlG 1984, BStBl I 1984, 14 eingefügt. Der Begriff des Gewerbebetriebs war bis dahin im EStG nicht definiert (auch s Rn 117).

Die Begriffsbestimmung des § 15 Abs 2 EStG ist durch die Rspr entwickelt worden und in § 7 Abs 2 der VO zur Durchführung der §§ 17–19 StAnpG v 16.12.1941, 937 – Gemeinnützigkeits-VO – erstmals kodifiziert worden. Die Definition aus § 7 Abs 2 Gemeinnützigkeits-VO ist 1955 unverändert in § 1 Abs 1 GewStDV übernommen worden und galt auch für § 15 EStG (ua BFH BStBl II 1980, 389/91).

Die amtliche Begründung zur Neueinführung des § 15 Abs 2 EStG (BT-Drucks 10/336, 26) lautet:

Zitat

Die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs ist bisher nicht in § 15 EStG, sondern in § 1 GewStDV enthalten. Aus Gründen der Rechtssystematik und Rechtssicherheit wird diese Begriffsbestimmung nunmehr in den neuen Absatz 2 des § 15 EStG übernommen. Dabei wird gleichzeitig die nach geltendem Recht umstrittene Frage (vgl die Vorlagebeschlüsse des I. und IV. Senats des BFH BStBl II 1982, 295; 1982, 771), ob auch die Minderung der persönlichen Steuern, insb der ESt des Gesellschafters, ein Gewinn im Sinne dieser Begriffsbestimmung ist, in dem Sinne klargestellt, dass die Minderung der ESt kein Gewinn ist. Demnach kann die Absicht, durch Verluste das Einkommen zu mindern und dadurch die ESt-Belastung der übrigen Einkunftsteile zu mindern, nicht als Gewinnerzielungsabsicht gewertet werden. Von besonderer Bedeutung ist dies für Gesellschafter von Verlustzuweisungsgesellschaften. Sie können nur dann als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebs angesehen werden, wenn sie für den Zeitraum ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft im Rahmen ihrer Beteiligung eine Mehrung des ihnen zuzurechnenden BV erstreben. Die allg Grundsätze zur Abgrenzung der so genannten Liebhaberei von den Betätigungen iRd Einkunftsarten des § 2 Abs 1 EStG bleiben unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge