Rn. 180

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Bestimmung wurde durch Art 1 Nr 1 Zweites StÄndG 1971 (BStBl I 1971, 373) als § 2 EStG eingeführt.

Durch das EStRG 1974 ist die Vorschrift ohne Wortlautänderung nach § 15 EStG übernommen worden.

Durch Art 5 Nr 6 StEntlG 1984 (BStBl I 1984, 17) wurden die Worte "im vorangegangenen Wj" durch die Worte "in vorangegangenen" ersetzt.

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 wurde in S 2 das Wort "vorangegangenen" durch "in dem unmittelbar vorangegangenen" ersetzt. Der Verlustrücktrag wird entsprechend der Neuregelung in § 10d Abs 1 S 1 EStG auf ein Jahr begrenzt. Geändert wurde außerdem – ohne weitere Bedeutung, wohl in Anpassung an die sprachlichen Fassungen von § 22 Nr 3 S 3 u 4 EStG sowie § 23 Abs 3 S 6 u 7 EStG – die Formulierung des zweiten Hs "in späteren Wj" durch "in den folgenden Wj". Nach wie vor wird ein Verlustvortrag zeitlich unbeschränkt zugelassen.

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