Rn. 47

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Ein landw Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (BFH v 19.12.1975, BStBl II 1975, 415; BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158; BFH v 26.11.1989, BStBl II 1990, 373). Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtunternehmens, wenn von ihm aus seiner Natur nach eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann; hierfür kann sprechen, wenn mehrere Hofstellen mit jeweils eigenem AV vorhanden sind (BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248).

Bei der Beurteilung, ob verschiedene eigenständig betriebene Tätigkeiten gegeben sind, kommt es entscheidend auf die Verhältnisse beim Betriebsinhaber vor der Betriebsveräußerung an (BFH v 24.04.1969, BStBl II 1969, 397). Es muss hiernach eine Untereinheit des Gesamtbetriebs als selbstständiger Zweitbetrieb iRd Gesamtbetriebs vorliegen (BFH v 05.11.1981, aaO). Der veräußerte bzw unentgeltlich übertragene Teilbetrieb muss im Wesentlichen die Möglichkeit bieten, künftig als selbstständiger Betrieb geführt werden zu können, auch wenn dies noch einzelne Ergänzungsbeschaffungen bzw Änderungen bedingen sollte (BFH v 04.07.1973, BStBl II 1973, 838). Hierfür reicht es nicht aus, wenn die betreffenden Betriebsteile in der Hand ihrer Erwerber eine ausreichende Grundlage für den Betrieb eines anderen Unternehmens bilden können, denn maßgeblich ist vielmehr die Funktion, die sie iRd abgebenden Betriebs ausübten (BFH v 20.02.1974, BStBl II 1974, 357; BFH v 16.11.2017, BFH/NV 2018, 369). Bei der Beurteilung, ob übertragene landw Flächen die Voraussetzungen für die Annahme eines Teilbetriebs erfüllen, kommt es darauf an, ob diese bereits in der Hand des Übertragenden Teilbetriebe gebildet haben. Besteht ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Hand des Übertragenden nicht bereits aus mehreren Teilbetrieben, existiert somit auch nur eine übertragbare Sachgesamtheit.

Eine völlig selbstständige Organisation mit eigener Buchführung ist nicht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebs; es ist vielmehr nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche gewisse Selbstständigkeit besitzt, wobei den einzelnen Abgrenzungsmerkmalen je nach Art des Betriebs unterschiedliches Gewicht zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob ein landw Teilbetrieb vorliegt, hat es der BFH v 26.11.1989, aaO als ausreichend angesehen, dass das tote u lebende Inventar, die Lohnkosten u die erzielten Erlöse (mittels der bei Abnehmern geführten Konten bzw anhand der jeweils bewirtschafteten Flächen) den verschiedenen Betriebsteilen zugeordnet werden können; die bei gewerblichen Betrieben gültigen Indizien für die Annahme eines Teilbetriebs – wie örtliche Trennung, Verwendung anderer Betriebsmittel, anderes AV, selbstständige Preisgestaltung, eigener Kundenstamm, eigenes Personal und eigene Buchführung – sind für luf Teilbetriebe nur bedingt aussagekräftig (BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248). Ein einzelnes WG, wie zB ein landw Grundstück, mag es noch so wertvoll sein u zu den funktional wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören, bildet niemals einen Teilbetrieb (BFH v 09.12.1960, BStBl III 1961, 121), denn ein einzelnes Grundstück stellt regelmäßig keine Untereinheit iS eines selbstständigen Zweigbetriebs im Rahmen eines Gesamtunternehmens dar (BFH v 09.11.1995, BFH/NV 1996, 316), wenn es nicht im Rahmen eines klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichs bewirtschaftet wird.

 

Rn. 48

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Ein Teilbetrieb kann nicht etwa dergestalt durch den LuF geschaffen werden, dass er bestimmte abgrenzbare Tätigkeiten (Ackerbau, Viehhaltung) organisatorisch verselbstständigt u hierfür gesondert Gewinne ermittelt, denn erforderlich ist eine strukturelle Eigenständigkeit des Teils u nicht nur eine organisatorische. Demzufolge bilden auch Flächen mit Sonderkulturen (Hopfen, Spargel usw) keinen abgrenzbaren Teilbetrieb innerhalb des luf Gesamtbetriebs.

 

Rn. 49

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Folgt man dem in s Rn 47 definierten Begriff des landw Teilbetriebs, so stellt weder die Veräußerung des gesamten lebenden u toten Inventars noch die Veräußerung von landw genutzten Flächen (auch wenn diese mit landw Sonderkulturen bestellt sein sollten) eine Teilbetriebsveräußerung dar; die für die Annahme eines forstw Teilbetriebs entwickelten Grundsätze (s Rn 54ff) können nicht auf eine landw Betätigung übertragen werden (BFH v 09.11.1995, BFH/NV 1996, 316).

Keine Teilbetriebsveräußerung stellt regelmäßig auch die Veräußerung des lebenden u toten Inventars bei gleichzeitiger Verpachtung des luf-Betriebs dar (BFH v 19.02.1976, BStBl II 1976, 415; BFH v 23.06.1977, BStBl II 1979, 719). Erst recht ist die Veräußerung eines Teiles des Inventars keine Veräußerung eines Teilbetriebs. Auch die Veräußerung des Milchviehbestands ist regelmäßig keine Teilbetriebsveräußerung, selbst wenn sämtliche der Milchviehhaltung dien...

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