Rn. 4

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 13 EStG erläutert den Begriff der Einkünfte aus LuF im Einzelnen. Die Vorschrift ist so aufgebaut, dass im § 13 Abs 1 EStG Nr 1 typische Fälle der LuF beispielhaft aufgezählt werden und am Ende der Aufzählung ein Auffangtatbestand ("allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen") aufgeführt wird. Dieser Auffangtatbestand, welcher nun auch in § 232 Abs 1 S 1 BewG festgeschrieben ist, gibt die eigentliche Begriffsbestimmung der LuF wieder, sodass die beispielhaften Aufzählungen nur die Aufgabe haben können, die abstrakte Rechtsnorm durch eine Konkretisierung zu verdeutlichen. Die Landwirtschaft, als bodenabhängige Nutzung, hat damit eine enge Verbindung zum BewG, sodass das EStG auf die dort genannten Kriterien immer wieder verweist (insbesondere bei der Klassifikation der verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungen).

Der landwirtschaftlichen Nutzung steht auch nicht die Zurechnung der Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung entgegen. Diese rechnen an sich nicht zu den Einkünften aus LuF, sondern nur dann, wenn die Tiere ihre pflanzliche Futtergrundlage im eigenen Betrieb erhalten können (s Rn 18ff). Dabei ist aber nicht erforderlich, dass tatsächlich entsprechende Futtermengen produziert werden. Die zulässige Zahl von Vieheinheiten nach § 13 Abs 1 Nr 1 EStG regelt die Abhängigkeit im Wege der gesetzlichen Fiktion.

 

Rn. 5

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei den in § 13 Abs 1 Nr 2–4 EStG bezeichneten Einkünften handelt es sich nicht um Pflanzengewinnung mit Hilfe der Naturkräfte, sondern um Einkünfte, die wegen des sachlichen Zusammenhangs mit der LuF dieser Einkunftsart zugerechnet werden.

Dazu gehört nach § 13 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 62 BewG (§ 242 BewG ab 01.01.2025) die sonstige landwirtschaftliche Nutzung (beispielshaft und nicht abschließend aufgezählt):

  • die Binnenfischerei (s Rn 42a),
  • Teichwirtschaft (s Rn 42a),
  • Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (s Rn 4242a),
  • die Imkerei (s Rn 43),
  • die Wanderschäferei (s Rn 44),
  • die Erzeugung von Weihnachtsbaumkulturen,
  • die Züchtung und Vermehrung von Pflanzensaatgut,
  • der Pilzanbau in Kellern,
  • die Erzeugung von Nützlingen (ab dem Wj 1992/93),
  • die Kurzumtriebsplantagen.

Weiter zur LuF dazugehörig sind:

  • auch die Jagd, wenn sie mit einem Betrieb der LuF in Zusammenhang steht (s Rn 4547b),
  • die Einkünfte bestimmter Genossenschaften und Realgemeinden (s Rn 48–51) und
  • den luf Nebenbetrieb (s Rn 5259b), wobei die Anerkennung des Letzteren einen luf Hauptbetrieb desselben Unternehmers voraussetzt (BFH v 12.03.1992, BStBl II 1992, 982 mwN).

Soweit iRd sonstigen luf Nutzung iSd des § 13 Abs 1 Nr 2 EStG Tierhaltung betrieben wird, führen die daraus erzielten Einkünfte zu solchen aus LuF, auch wenn daneben keine Bodenbewirtschaftung erfolgt.

 

Rn. 6

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Fraglich ist, ob die LuF begrifflich eine nachhaltige auf Bewirtschaftung gerichtete Betätigung des Unternehmers sowie eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetzt. Auf beides könnte aus § 15 Abs 2 EStG geschlossen werden. Danach liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn es sich um eine selbstständige nachhaltige Betätigung handelt, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und wenn die Betätigung weder als Ausübung von LuF noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.

Die höchstrichterliche Rspr (BFH v 18.03.1976, BStBl II 1976, 482) lässt eine am Begriff des Gewerbebetriebs iSd § 15 Abs 2 EStG orientierte Bestimmung der luf Einkünfte nur mit Einschränkungen zu. Bei der eigentlichen Landwirtschaft, beim Wein-, Garten-, Obst- und Gemüseanbau ist für die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zwar die Bearbeitung und Bepflanzung, die Bestandspflege und das Abernten der Früchte erforderlich, während bei der Forstwirtschaft, insbesondere bei aussetzenden Bauernwaldungen mit nur geringer Flächengröße und wenigen Altersklassen, die notwendige Bearbeitung und Bestandspflege als entscheidendes Wesensmerkmal des Betriebs zurücktritt (BFH v 09.12.1960, BStBl III 1961, 124; BFH v 18.03.1976, aaO; BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158); somit führen kleine Forstflächen regelmäßig zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb (BFH v 9.3.2017, VI R 86/14, BStBl II 2017, 981 und BMF v 18.05.2018, BStBl I 2018, 689 Tz I 1; s Rn 9a). Gleichwohl ist auch für den Bereich der LuF eine selbstständige nachhaltige Betätigung zu verlangen, um von einem Betrieb der LuF ausgehen zu können; insoweit stehen die Einkunftsart Gewerbebetrieb und LuF auf gleicher Stufe. Der Grad der nachhaltigen Bearbeitung ergibt sich aus den Verhältnissen des Einzelfalls; er wird zB im Weinbau intensiver sein als in der Forstwirtschaft (Leingärtner, INF 1981, 121).

Eine Teilnahme am Marktgeschehen (Anbieten von Erzeugnissen und Leistungen des Betriebs gegenüber Dritten) ist – ebenso wie bei den übrigen Gewinneinkunftsarten –, auch bei den Ein...

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