Rn. 140f

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Bezüglich der in R 15.5 Abs 312 EStR 2012 aufgestellten relativen wie auch absoluten Umsatzgrenzen (s Rn 140g) ist einheitlich von den Netto-BE auszugehen; dies gilt auch für den Fall, dass der LuF seine Umsätze nach § 24 UStG pauschaliert (R 15.5 Abs 11 S 6 EStR 2012). Soweit die EStR von Umsatz sprechen, ist dies nicht gleichbedeutend mit Gesamtumsatz nach § 19 Abs 3 UStG (R 15.5 Abs 1 S 7 EStR 2012); demzufolge gehören hierzu nicht nur BE, die ustpfl sind, sondern auch solche, die, ohne ustpfl zu sein, dennoch BE im ertragsteuerlichen Sinne darstellen (wie zB Einnahmen aus Flächenstilllegungsprogrammen, Nichtvermarktungsprämien Betriebsprämien nach der GAP-Reform, Gasölverbilligung). Einnahmen aus (Dienst-)Leistungen sind einzubeziehen, soweit sie sich in üblichen Grenzen halten. Zum maßgebenden Gesamtumsatz zählen auch Umsätze aus dem Verkauf betriebstypischer Fremderzeugnisse. Dagegen bleiben zB Einnahmen aus der VuV des gewillkürten BV, die Produktionsaufgaberente nach dem FELEG, Grünbrachezuschüsse sowie der soziostrukturelle Einkommensausgleich wie auch alle anderen Subventionen, die nicht als Ersatz für eine Produktionseinschränkung bzw als Preisergänzungen für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte gedacht sind, unberücksichtigt. Auch der Verkauf von Anlagegütern bleibt unberücksichtigt, soweit er den jährlichen üblichen Umfang überschreitet (aA teilweise noch OFD Köln v 21.05.1997, FR 1997, 649). Dies gilt selbstredend nicht für die Umsätze aus dem Verkauf der überbetrieblich eingesetzten Maschinen, weil ansonsten an sich nicht zur LuF gehörende Umsätze das maßgebliche Anknüpfungsmerkmal "Umsatz" noch einmal beeinflussen (erhöhen) würden (s FG Nds v 20.04.2005, 3 K 423/00; offenlassend – weil nicht entscheidungserheblich – BFH v 20.09.2007, BFH/NV 2008, 569).

 

Beispiel:

Der pauschalierende LuF A erzielt im Wj 2017/18 Erlöse aus Ackerbau und Tierhaltung von netto 50 000 EUR; daneben erhält Mietzahlungen aus einem Mietshaus des BVs iHv 7 500 EUR und erzielt des Weiteren 2 500 EUR Pachteinnahmen aus der Verpachtung einzelner landwirtschaftliche Flächen. Aus dem Verkauf eines alten Ackerschleppers vereinnahmt er netto 10 000 EUR. Aus Dienstleistungen gegenüber anderen LuF erzielt er Einnahmen iHv netto 32 500 EUR. Für die Frage, ob die Drittelgrenze des R 15.5 Abs 9 und 11 EStR 2012überschritten ist, ist wie folgt zu rechnen:

 
Maßgeblicher Umsatz: EUR
Nettoerlöse aus Ackerbau und Tierzucht 50 000
Flächenstilllegungsprämie 0
Pachteinnahmen 0
Verkauf Ackerschlepper 10 000
Nettoeinnahmen aus Dienstleistungen 32 500
für den Vergleich maßgeblicher Umsatz 92 500
davon 1/3 = rd 30 800

Die Dienstleistungen mit 32 500 EUR übersteigen die Drittelgrenze.

Die Regelung in R 15.5 Abs 11 S 7 u 8 EStR 2012, wonach die Netto-BE anzusetzen sind, bewirkt in den Fällen, in denen die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten bis zu einer bestimmten betragsmäßigen Grenze zur LuF geregelt ist, dass LuF, die ihre Umsätze nach § 24 UStG pauschalieren, tatsächlich Brutto-BE iH des jeweiligen Grenzbetrags zuzüglich der jeweils gültigen USt erzielen können, ohne dass die jeweils geltende Vereinfachungsregelung berührt wäre. Eine vermeintliche Besserstellung der pauschalierenden LuF gegenüber den Regelbesteuernden tritt dadurch jedoch nicht ein, weil bei den pauschalierenden LuF der als (zusätzlichem) Erlös vereinnahmten USt (fiktiv) in gleicher Höhe als Aufwand zu behandelnde bezahlte Vorsteuern gegenüberstehen.

Es versteht sich von selbst, dass in allen Abgrenzungsfragen, in denen es auf ein prozentuales Verhältnis ankommt, dem Nettoumsatz jeweils auch die Nettobezugsgrößen gegenüberzustellen sind.

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