I. Überblick und Rechtsentwicklung

 

Rn. 1

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 EStG hatte zwei Vorgängervorschriften: § 15 EStG 1920 (G v 29.03.1920, RGBl 1920, 359) und § 18 EStG 1925 (G v 10.08.1925, RGBl I 1925, 189). Die erste Fassung des § 12 EStG wurde in das EStG 1934 v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 1005) eingefügt. Die Grundstruktur der Vorschrift ist bis heute erhalten geblieben. § 12 EStG enthält in der gegenwärtigen Fassung eine enumerative Aufzählung von vier Abzugsverboten (§ 12 Nr 5 EStG wurde mit Wirkung ab VZ 2015 aufgehoben).

Die gemeinsame Klammer des § 12 EStG ist eine für alle Tatbestände einheitliche Rechtsfolge, die darauf gerichtet ist, dass die von dem Norminhalt betroffenen Aufwendungen die Bemessungsgrundlage der ESt nicht mindern dürfen. Auch indirekte Reduzierungen der Steuer (zB durch Steuersatzvorteile) sind nicht zulässig.

A. Einleitungssatz

 

Rn. 2

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Einleitungssatz des § 12 EStG bestimmt den Vorrang bestimmter SA und ag Belastungen gegenüber den Abzugsverboten des § 12 EStG. Soweit die Vorrangklausel eingreift, führen Aufwendungen, die nach den Tatbeständen des § 12 EStG eigentlich als nicht abzugsfähig zu behandeln sind, iRd aufgezählten SA oder ag Belastungen doch zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die ESt.

 

Rn. 3

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Einleitungssatz des § 12 EStG wurde im Laufe der Jahre häufig geändert. Der Gesetzgeber passte ihn immer wieder an anderweitige Gesetzesänderungen innerhalb des EStG an. Größere Bedeutung hatte die Neufassung des Einleitungssatzes durch das StÄndG 1979 v 30.11.1978 (BGBl I 1978, 1849). Dadurch wurde klargestellt, dass die Abzugsverbote in § 12 EStG für die in dem Einleitungssatz aufgezählten SA und ag Belastungen nicht gelten. Durch das StbereinG 1985 v 14.12.1984 (BGBl I 1984, 1493) nahm der Gesetzgeber den neu eingefügten § 33c EStG (Kinderbetreuungskosten Alleinstehender) in den Einleitungssatz auf. Durch das StRefÄG v 30.06.1989 (BGBl I 1989, 1267) wurde der Einleitungssatz um einen Verweis auf den neuen § 10 Abs 1 Nr 8 EStG (hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse) erweitert.

 

Rn. 4

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Mit dem StÄndG 1992 v 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) wurde in dem Einleitungssatz auf § 10 Abs 1 Nr 9 EStG (Schulgeld) Bezug genommen. Dagegen strich der Gesetzgeber mit dem WohEigFG v 15.12.1995 (BGBl I 1995, 1783) den Verweis auf § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Bausparbeiträge), weil die Vorschrift mit gleichem G aufgehoben wurde. Eine weitere Änderung erfolgte durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402), indem der Verweis auf den mit gleichem G aufgehobenen § 10 Abs 1 Nr 5 EStG (Zinsen gemäß §§ 233a, 234 237 AO) entfiel. Mit dem FamFördG v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) wurde die Bezugnahme auf den gleichzeitig aufgehobenen § 33c EStG (Kinderbetreuungskosten) aus dem Einleitungssatz gestrichen.

 

Rn. 5

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Durch das 2. FamFördG v 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074) wurde der Verweis auf den gleichzeitig aufgehobenen § 10 Abs 1 Nr 8 EStG (hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse) gestrichen und ein neuer Verweis auf § 33c EStG (Kinderbetreuungskosten) aufgenommen. Eine weitere Ergänzung erfolgte durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794), indem eine Bezugnahme auf § 10a EStG (Altersvorsorgebeiträge) in den Einleitungssatz eingefügt wurde. Mit dem AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) wurde der Einleitungssatz um die Vorschrift des § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Versicherungsbeiträge) ergänzt. Der Gesetzgeber erweiterte mit dem FördWachsG v 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) den Einleitungssatz um die Vorschriften § 4f EStG§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG und § 10 Abs 1 Nr 8 EStG (Kinderbetreuungskosten) und strich gleichzeitig die Verweisung auf § 10 Abs 1 Nr 1a EStG (Renten und dauernde Lasten), § 10 Abs 1 Nr 6 EStG (Steuerberatungskosten) und § 33c EStG (Kinderbetreuungskosten). Durch das FamLeistG v 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wurde die Bezugnahme auf § 4f EStG, § 10 Abs 1 Nr 5 EStG und § 10 Abs 1 Nr 8 EStG (Kinderbetreuungskosten) wieder gestrichen. Dafür wurde mit gleichem Gesetz ein Verweis auf den neuen § 9c EStG (Kinderbetreuungskosten) aufgenommen.

 

Rn. 6

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Mit dem StVereinfG 2011 v 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wurde die Verweisung auf § 9c EStG (Kinderbetreuungskosten) wieder gestrichen und ein Verweis auf den neuen § 10 Abs 1 Nr 5 EStG (Kinderbetreuungskosten) eingefügt. Mit dem ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) wurde die bisherige Bezugnahme auf § 10 Abs 1 Nr 1 EStG durch eine Bezugnahme auf § 10 Abs 1a Nr 1 EStG ersetzt.

 

Rn. 7–9

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

B. § 12 Nr 1 EStG

 

Rn. 10

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 Nr 1 EStG verbietet den Abzug der Aufwendungen für die allg Lebensführung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die ESt. Die Norm stellt das negative Gegenstück zu den Vorschriften der Einkünfteermittlung dar, die den Abzug von Aufwendungen als BA/WK regeln (§ 4 Abs 4 EStG/§ 9 EStG). Aufwendungen für die Wohnung, Kleidung, Ernährung, Hobby und Freizeitaktiv...

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