Rn. 109

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ähnlich wie bei der Frage nach dem Anlass der Aufwendung kann das "auslösende Moment" auch dadurch konkretisiert werden, dass nach dem Verwendungszweck der erhaltenen Leistung gefragt wird. Ist der Verwendungszweck der erhaltenen Leistung betrieblicher oder beruflicher Art, handelt es sich grds um BA/WK. Ist der Verwendungszweck der erhaltenen Leistung privater Natur, sind die Aufwendungen grds nicht abzugsfähig. Auch insoweit geht es – ebenso wie bei der Frage nach dem Anlass der Aufwendungen – um die Zweckgerichtetheit der Aufwendung als dem maßgeblichen "auslösenden Moment" (zB BFH VI R 66/04, BStBl II 2010, 685: Fortbildungskurs für Sportmediziner; BFH VI R 61/02, BStBl II 2006, 782: Snowboardkurs für Lehrer; FG RP v 24.10.2005, 5 K 1944/03, DStRE 2006, 136: Computerkurs für Lagerarbeiter; ergänzend s Rn 164 "Bildung").

 

Beispiel 1:

Der StPfl belegt im Inland einen Sprachkurs für Wirtschaftsenglisch, weil er beruflich häufig mit ausländischen Kunden in Kontakt tritt.

Wird der Sprachkurs belegt, weil der StPfl die Sprachkenntnisse für konkrete berufliche Zwecke verwenden will, sind die Aufwendungen als BA/WK bei der entsprechenden Einkunftsart abzugsfähig.

Wird der Sprachkurs dagegen belegt, weil sich der StPfl für die Sprache interessiert und er sich fortbilden möchte, handelt es sich um Aufwendungen für die Lebensführung (BFH VI R 46/01, BStBl II 2002, 579; BFH VI R 141/89, BStBl II 1992, 666; BFH VI R 132/76, BStBl II 1979, 114; genauer s Rn 164 "Fremdsprache").

 

Beispiel 2;

Der StPfl belegt ein Seminar, in dem Techniken zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit gelehrt werden. Der StPfl beabsichtigt, diese Fähigkeiten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einzusetzen.

Bei Seminaren, die die Kommunikationsfähigkeit der Teilnehmer verbessern sollen, wird darauf abgestellt, ob der Verwendungszweck der vermittelten Fähigkeiten im beruflichen oder im privaten Bereich liegt. Um dies herauszufinden, hat die Rspr auf Indizien abgestellt (berufsmäßiger Veranstalter, homogener Teilnehmerkreis, Kenntnisvermittlung auf anschließende berufliche Verwendung ausgelegt) (BFH VI R 44/04, BStBl II 2009, 106: Kurs zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurs); BFH VI R 35/05, BStBl II 2009, 108: Seminar zur Persönlichkeitsentfaltung; FG Ha v 20.09.2016, 5 K 28/15; genauer s Rn 164 "Neuro-Linguistisches Programmieren"; s Rn 164 "Persönlichkeitsentfaltung").

 

Rn. 110–113

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge