Rn. 71

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die in § 12 Nr 1 S 1 EStG genannten Aufwendungen für den "Haushalt" und für den "Unterhalt der Familienangehörigen" sind Bsp für den Kernbereich der Aufwendungen für die Lebensführung. Hierunter fallen Aufwendungen für Wohnung, Kleidung, Ernährung, Körperpflege, Gesundheitsvorsorge, Freizeit, Hobby, allg Bildung, kulturellen Genuss, sportliche Betätigung, privat motivierte Reisen, Ausbildung und Erziehung der Kinder sowie für sonstige Aufwendungen des täglichen Lebens.

 

Rn. 72

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Kennzeichnend für diese Aufwendungen ist, dass sie in keinerlei Verbindung zu der Erwerbssphäre stehen, sie also nicht getätigt werden, um Einkünfte zu erzielen. Sie können keine Erwerbsaufwendungen iSd objektiven Nettoprinzips sein, weil sie in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer Einkunftsart stehen. Sie können deshalb überhaupt nicht abgezogen werden (Tz 4 BMF BStBl I 2010, 614).

 

Rn. 73

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Soweit die in den Kernbereich der Aufwendungen für die Lebensführung fallenden Aufwendungen für das Familienexistenzminimum erforderlich sind, sind sie entweder pauschal durch den Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG) und den Familienleistungsausgleich (§ 32 Abs 6 EStG) abgegolten oder sie können in Form von SA und ag Belastungen von der Bemessungsgrundlage für die ESt abgezogen werden (Verwirklichung des subjektiven Nettoprinzips). Eine nochmalige Berücksichtigung dieser Aufwendungen als BA/WK iRd objektiven Nettoprinzips würde zu einer systemwidrigen Doppelberücksichtigung führen. Die Bedeutung des § 12 Nr 1 S 1 EStG besteht für diese Fallgruppe darin, aus Gründen der Systemkonsistenz einen nochmaligen Abzug dieser Aufwendungen als BA/WK zu verhindern (BFH IX R 24/13, BFH/NV 2014, 1197; BFH VI R 50/10, BStBl II 2013, 282; Tz 1 BMF BStBl I 2010, 614).

 

Rn. 74

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Soweit die in den Kernbereich der Lebensführung fallenden Aufwendungen über das Familienexistenzminimum hinausgehen, handelt es sich um Einkommensverwendung, die für die Besteuerung grds zur Verfügung steht. Wegen des fehlenden Zusammenhangs mit der Erwerbssphäre gibt es keinen Grund, diese Aufwendungen steuermindernd als BA/WK zu berücksichtigen. Das objektive Nettoprinzip verlangt nur den Abzug derjenigen Aufwendungen, die mit der Einkünfteerzielung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht dagegen den Abzug von Aufwendungen, die mit der Privatsphäre zusammenhängen. § 12 Nr 1 S 1 EStG dient deshalb dem Regelungsziel, dass die für die allg Lebensführung geleisteten Aufwendungen nicht systemwidrig die Bemessungsgrundlage der ESt mindern.

 

Rn. 75–76

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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