Rn. 3

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Voraussetzungen des Begünstigungstatbestands sind:

  • im Inland belegenes Gebäude (zum Gebäudebegriff s § 7h Rn 2 (Handzik) und s § 7 Rn 317ff (Handzik)),
  • Durchführung von Modernisierungs- bzw Instandhaltungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB (s Rn 4–5),
  • nicht durch Zuschüsse gedeckter Erhaltungsaufwand (s Rn 6),
  • bei Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich (s Rn 7),
  • Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde (§ 11a Abs 4 EStG, s Rn 17ff).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Wahlrecht auf gleichmäßige Verteilung des (nicht durch Zuschüsse gedeckten) Erhaltungsaufwands auf zwei bis fünf Jahre. Die Verteilung ist im Veranlagungsverfahren des Jahres zu beantragen, in dem der Aufwand geleistet worden ist (BFH BStBl II 1978, 367), wenn nicht im Erstjahr ein steuermindernder Ansatz unterblieben ist (BFH BStBl II 1993, 589; 1993, 591; 1993, 593; Schiessl in Brandis/Heuermann, § 11a EStG Rz 6). An den im Erstjahr gewählten Zeitraum ist der StPfl nach bestandskräftiger Veranlagung gebunden (BFH BFH/NV 1997, 635 zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 11a EStG Rz 11a), vorbehaltlich einer zulässigen Änderung nach den Korrekturvorschriften der AO (FG Köln EFG 1995, 66 zu § 82b EStDV 1955; Weber-Grellet, DStR 1992, 1417). Der Aufwand kann innerhalb des einmal gewählten Begünstigungszeitraums nicht unterschiedlich verteilt werden (BFH BStBl II 1978, 96 zu § 82b Abs 1 EStDV 1955). Übt der StPfl sein Wahlrecht nicht aus, verbleibt es bei dem Abzug gemäß § 11 Abs 2 S 1 EStG.

Eine Verkürzung des Verteilungszeitraums kommt nur in den Fällen des § 11a Abs 2 EStG in Betracht (s Rn 11ff).

Bei Gewinneinkünften kommt § 11a EStG über § 4 Abs 8 EStG zur Anwendung. Bilanzierende StPfl müssen die Zu- und Abrechnung außerbilanzmäßig vornehmen (Pfirrmann in Kirchhof/Seer, § 11a EStG Rz 2 (21. Aufl); Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 11a EStG Rz 7 mwN; aA Kister in H/H/R, § 11a EStG Rz 1 (April 2021) und Hahn, DB 1990, 65, 67 – Bildung eines RAP). Waren die Voraussetzungen des § 11a EStG nicht erfüllt, konnte vor dem 01.01.1999 eine Anwendung des § 82b EStDV aF in Betracht kommen.

 

Rn. 4

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 177 Baugesetzbuch (BauGB) lautet in der nach wie vor aktuellen Fassung v 03.11.2017 (BGBl I 2017, 3634):

Zitat

„Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot

(1) 1Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. 2Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. 3In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) 1Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

  1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
  2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
  3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.

2Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. 3In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) 1Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. 2Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. 3Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. 4Die Gemeinde kann mit dem Ei...

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