Errechnet die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags die ihr gegen den StPfl zustehende Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage des Effektivzinses und zieht sie dabei den auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios als Rechnungsposten ab, so fließen dem StPfl dadurch keine Einnahmen aus VuV in Höhe des restlichen Disagios zu, BFH vom 19.02.2002, IX R 36/98, BStBl II 2003, 126; BFH vom 06.12.2005, VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265.

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