Es kommt darauf an, ob im einzelnen Fall wirtschaftlich und steuerlich ein Miet- oder Kaufvertrag anzunehmen ist. Ist ein Mietvertrag anzunehmen, ist eine Ausgabe (Abfluss der Entgelte) mit Zahlung anzunehmen, BFH vom 05.05.1994, VI R 100/93, BStBl II 1994, 643, die Sonderzahlung bei Vertragsabschluss stellt keine AK eines Nutzungsrechts dar. Eine durch den ArbG geleistete Leasingsonderzahlung ist nur zeitanteilig bei den gesamten Kfz-Aufwendungen iSd § 8 Abs 2 S 4 EStG zu berücksichtigen, BFH vom 03.09.2015, VI R 27/14, BStBl II 2016, 174; vgl auch BFH vom 17.05.2022, VIII R 26/20, BStBl II 2022, 829.

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