IRd § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG ist eine monatsbezogene Vergleichsrechnung durchzuführen. Die Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes sind, soweit für Gewinneinkünfte nicht das Realisationsprinzip gilt (s dazu BFH vom 22.12.2011, III R 69/09, BStBl II 2012, 888), nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen, BFH vom 16.04.2002, VIII R 76/01, BStBl II 2002, 525; BFH vom 11.04.2013, III R 35/11, BStBl II 2013, 1037. Eine im Laufe eines Monats zugeflossene Nachzahlung, die zum Wegfall der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt führt, wirkt sich erst in dem auf den Zuflussmonat folgenden Zeitraum kindergeldschädlich aus, BFH vom 04.11.2003, VIII R 43/02, BStBl II 2010, 1046 unter II.2.; sie ist auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen.

Monatlich wiederkehrende Einkünfte und Bezüge, die dem behinderten Kind kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalendermonats, für den sie bestimmt sind, zufließen, sind in dem bestimmungsgemäßen Monat zu erfassen, BFH vom 11.04.2013, III R 35/11, BStBl II 2013, 1037.

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