Rn. 56

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 119 EStG regelt die StPfl der Energiepreispauschale und die Erfassung der Energiepreispauschale als Einnahme im VZ 2022 (vgl BMF FAQs EPP VIII.1. (Stand 20.07.2022)). Da § 2 Abs 1 EStG die sieben Einkunftsarten abschließend auflistet (vgl Musil in H/H/R, § 2 EStG Rz 66 (Januar 2019)), ist eine Steuerbarkeit der Energiepreispauschale nur dann gegeben, wenn sie einer der sieben Einkunftsarten zugerechnet werden kann (Stellungnahme Deutscher Finanzgerichtstag eV v 21.04.2022, 4, zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in der 7. Sitzung v 25.04.2022 zum "Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022"). Bei Zulagen und Zuschüssen (zB Forschungszulagen, Coronabeihilfen) ist eine steuerbare Einnahme dann gegeben, wenn die Zulagen und Zuschüsse im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen (zu Forschungszulagen: Loschelder in Schmidt, § 4 Rz 460 (41. Aufl); Kessler/Spychalski, DStR 2019, 2043, 2047; aA Haas/Roth/Nonnenmacher, BB 2020, 791, 793; zu Corona-Beihilfen: Wagner/Weber, DStR 2020, 745, 746; Hey, DStR 2020, 2041, 2942).

Versteht man hingegen die Energiepreispauschale als Sozialleistung (so BMF FAQs EPP XI. (Stand 20.07.2022)), erscheint fraglich, ob sie abseits des Markteinkommens der Besteuerung unterworfen werden kann, so dass fraglich sein könnte, ob auf die Energiepreispauschale ESt zu erheben ist (Hechtner, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in der 7. Sitzung v 25.04.2022 zu dem Gesetzentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022, 3). Dass die Energiepreispauschale durch ihre StPfl mit steigendem Einkommen abschmilzt, stellt ein legitimes sozialpolitisches Mittel dar, allerdings bildet die Energiepreispauschale einen Fremdkörper im EStG, der zu systematischen Brüchen führt (Hechtner, aaO, 3).

 

Rn. 57

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 119 Abs 1 EStG regelt die Berücksichtigung der Energiepreispauschale bei Anspruchsberechtigten, die im VZ 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, während § 119 Abs 2 EStG die Berücksichtigung der Energiepreispauschale bei den übrigen Anspruchsberechtigten zum Gegenstand hat.

Bei Anspruchsberechtigten, die im VZ 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zu berücksichtigen (BMF FAQs EPP VIII.2. (Stand 20.07.2022)). Dies gilt auch dann, wenn der StPfl im VZ 2022 Einkünfte nach § 13, § 15 und § 18 EStG erzielt hat. Es erfolgt somit in diesen Fällen eine vorrangige Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (BT-Drucks 20/1765, 27).

Bei Anspruchsberechtigten, die im VZ 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale – abweichend von § 11 EStG – auch dann bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 19 Abs 1 Nr 1 EStG zu erfassen, wenn im VZ 2022 keine Auszahlung der Energiepreispauschale durch den ArbG erfolgt ist (BMF FAQs EPP VIII.3. (Stand 20.07.2022)); dies betrifft die Fälle, in denen

 

Rn. 58

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Hat der ArbG die Energiepreispauschale nicht an den ArbN ausgezahlt, erhöht das FA im Veranlagungsverfahren den vom ArbG in der LSt-Bescheinigung angegebenen Bruttoarbeitslohn um 300 EUR (BMF FAQs EPPVIII. 2. (Stand 20.07.2022)).

 

Rn. 59

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 119 Abs 1 S 2 EStG bestimmt abweichend von § 119 Abs 1 S 1 EStG, dass die Energiepreispauschale in den Fällen des § 40a EStG nicht als Einnahme für den VZ 2022 zu berücksichtigen ist (BMF FAQs EPP VIII.2. (Stand 20.07.2022)). Die Energiepreispauschale zählt in den Fällen, in denen der ArbN ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erzielt und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte hat, nicht zu den stpfl Einnahmen (BMF FAQs EPP VIII.1. (Stand 20.07.2022)). Dies erfolgt ausweislich der Ausführungen in der BT-Drucks 20/1765, 27 aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen. Dass ein Teil der nach § 113 EStG Anspruchsberechtigten die Energiepreispauschale somit unversteuert erhält, während sie beim Großteil der Anspruchsberechtigten der Einkommensbesteuerung unterliegt, bedarf hinreichender sachlicher Gründe. Diese dürften gegeben sein.

 

Rn. 60

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Diejenigen Anspruchsberechtigten, die die Energiepreispauschale nur wegen des Bezugs von nach § 40a Abs 2 EStG pauschal versteuert...

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