Rn. 1

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 11 Abs 1 S 1 EStG bestimmt für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen das Zuflussprinzip als allgemeinen Grundsatz und ordnet Einnahmen dem Kj zu, in dem sie dem StPfl zugeflossen sind.

§ 11 Abs 1 S 2 EStG ordnet in Durchbrechung des Zuflussprinzips regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem StPfl kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj zugeflossen sind, dem Kj zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

§ 11 Abs 1 S 3 eröffnet dem StPfl – in Abweichung vom Zuflussprinzip – die Möglichkeit, Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren beruhen, auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

§ 11 Abs 1 S 4 EStG bestimmt für Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit die Geltung von § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG sowie § 40 Abs 3 S 2 EStG; dies betrifft den Zuflusszeitpunkt für den laufenden (regelmäßig zufließenden) Arbeitslohn sowie für sonstige Bezüge und den Zuflusszeitpunkt für die auf den ArbN abgewälzte pauschale LSt.

§ 11 Abs 1 S 5 EStG regelt, dass in Bezug auf die Vereinnahmung die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs 1, § 5 EStG) unberührt bleiben.

§ 11 Abs 2 S 1 EStG bestimmt für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben das Abflussprinzip als allgemeinen Grundsatz und ordnet Ausgaben dem Kj zu, in dem sie geleistet werden.

§ 11 Abs 2 S 2 EStG ordnet für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben die entsprechende Geltung des § 11 Abs 1 S 2 EStG an.

§ 11 Abs 2 S 3 EStG bestimmt, dass Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren geleistet werden, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

§ 11 Abs 2 S 4 EStG ordnet an, dass die Regelung des § 11 Abs 2 S 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio anzuwenden ist, soweit dies marktüblich ist.

§ 11 Abs 2 S 5 EStG bestimmt, dass § 42 AO unberührt bleibt.

§ 11 Abs 2 S 6 EStG bestimmt, dass die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs 1, § 5 EStG) auch in Bezug auf die Verausgabung unberührt bleiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge