Rn. 25

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 117 Abs 1 S 1 EStG erhalten ArbN die Energiepreispauschale vom ArbG, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1–5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitlohn beziehen (BMF FAQs EPP VI.1. (Stand 20.07.2022)). Ist Letzteres der Fall, erfolgt die Auszahlung durch den ArbG nur dann, wenn der ArbN schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (§ 117 Abs 1 S 3 EStG). Zum Inhalt der Bescheinigung vgl BMF FAQs EPP VI.7. (Stand 20.07.2022). Die Bescheinigung ist zum Lohnkonto zu nehmen

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis handelt. Dieses muss ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden, zudem muss es zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl BMF FAQs EPP II.3. (Stand 20.07.2022)).

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in der Regel im September 2022. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung ist aus steuerrechtlicher Sicht eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 nicht zu beanstanden (BMF FAQs EPP VI.10. (Stand 20.07.2022)). Kann eine Auszahlung der Energiepreispauschale aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht fristgerecht im September 2022 erfolgen, kann eine Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der LSt-Bescheinigung für den ArbN, erfolgen (BMF FAQs EPP VI.10. (Stand 20.07.2022)).

 

Rn. 26

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Lohnpfändung, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um "Arbeitslohn" oder "Arbeitsentgelt" handelt (vgl BMF FAQs EPP VI.27. (Stand 20.07.2022)).

 

Rn. 27

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zur Verfahrensweise in Sonderfällen:

  • der Abrechnungsstelle des ArbG wird erst nach Auszahlung der Energiepreispauschale bekannt, dass der ArbN vor dem 01.09.2022 ausgeschieden ist, vgl BMF FAQs EPP VI.4. (Stand 20.07.2022),
  • der ArbG versäumt die fristgerechte Auszahlung der Energiepreispauschale, vgl BMF FAQs EPP VI. 5. (Stand 20.07.2022),
  • es erfolgt eine rückwirkende Änderung des Haupt-ArbG über die ELSTAM-Änderungsliste und nachträgliche Anwendung der Steuerklasse VI, vgl BMF FAQs EPP VI.6. (Stand 20.07.2022).
 

Rn. 28

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 117 Abs 1 S 2 EStG ist der ArbG allerdings dann nicht zur Auszahlung der Energiepreispauschale verpflichtet, wenn er keine LSt-Anmeldung abgibt, wie dies der Fall ist, wenn ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung nach § 8a Nr 1 SGB IV oder eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) erfolgt. In diesem Fall muss der ArbN für den VZ 2022 eine ESt-Erklärung abgeben, um die Energiepreispauschale zu erhalten.

Gleiches gilt, wenn der ArbN am 01.09.2022 nicht in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis steht, wohl aber davor oder danach Einkünfte aus § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielt hat, ferner in den Fällen der kurzfristigen Beschäftigung sowie dann, wenn der ArbG in den Fällen des § 41a Abs 2 S 2 Hs 2 EStG ("Jahresanmelder", wenn die abzuführende LSt für das vorangegangene Kj nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat) auf die Auszahlung an den ArbN verzichtet (§ 117 Abs 3 S 3 EStG). Dies gilt auch für ArbN, die keinen inländischen ArbG haben.

Eine Auszahlung der Energiepreispauschale durch den ArbG erfolgt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG dann nicht, wenn der ArbN dem ArbG nicht schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (BMF FAQs EPP VI.2. (Stand 20.07.2022)).

Zur Ausnahme von der StPfl der Energiepreispauschale bei Anspruchsberechtigten, die im VZ 2022 nur Arbeitslohn nach § 40a Abs 2 EStG bezogen haben s Rn 60.

 

Rn. 29

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Erzielt ein nach § 113 EStG Anspruchsberechtigter im VZ 2022 Einkünfte aus § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG und liegen bei ihm die Voraussetzungen des § 117 Abs 1 EStG für eine Auszahlung der Energiepreispauschale vor und erzielt er daneben bei einem anderen ArbG, der eine LSt-Anmeldung abgibt (§ 117 Abs 1 S 2 EStG) nach § 40a Abs 2 EStG pauschal versteuerten Arbeitslohn, besteht eine Missbrauchsgefahr, wenn der StPfl gegenüber dem anderen ArbG der Wahrheit zuwider schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt (§ 117 Abs 1 S 3 EStG), Hechtner, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in der 7. Sitzung v 25.04.2022 zu dem Gesetzentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022, 5. Dies gilt auch dann, wenn eine Person bei verschiedenen ArbG mehrer Minijobs ausübt, Hechtner, aaO, 5.

 

Rn. 30

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Aus § 117 Abs 2 S 1 EStG ergibt sich für ArbG iSd § 38 AO die Verpflichtung, die Energiepreispauschale im September 2022 an diejenig...

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