Rn. 168

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Während sämtliche der in den §§ 5254 AO genannten steuerbegünstigten Zwecke durch – als Sonderausgaben abziehbare – Spenden gefördert werden können, sind nach § 10b Abs 1 S 8 EStG Mitgliedsbeiträge, die an die in dem § 10b Abs 1 S 8 Nr 1–5 EStG genannten Körperschaften geleistet werden, vom Sonderausgaben-Abzug ausgenommen. Es handelt sich dabei um Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

  • den Sport (Schach gilt als Sport) (§ 52 Abs 2 S 1 Nr 21 AO) fördern, zum IPSC-Schießen, BFH v 27.09.2018, V R 48/16, BStBl II 2019, 790; vgl aber BMF v 12.12.2019, BStBl I 2019, 1370: Einzelfallprüfung;
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zB Laientheater, Laienchor, Laienorchester) fördern, ausführlich dazu s Rn 169,
  • die Heimatpflege oder die Heimatkunde (§ 52 Abs 2 S 1 Nr 22 AO), Zwecke iSd § 52 Abs 2 S 1 Nr 23 AO (Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval und Fastnacht, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Freifunk (ab 29.12.2020), Modellflug oder Hundesport) fördern.
  • Vom Abzug sind nach dem durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2019, 2451, eingefügten § 10b Abs 1 S 8 Nr 5 EStG weiterhin auch Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen, die an eine Körperschaft geleistet werden, deren verfolgter Zweck zwar nicht unter § 52 Abs 2 S 1 AO fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördert und deren Zweck nach § 52 Abs 2 S 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist. Mit der Einfügung des § 10b Abs 1 S 8 Nr 5 EStG wird eine unbeabsichtigte planwidrige Regelungslücke geschlossen, da Mitgliedsbeiträge, die an Körperschaften geleistet wurden, deren Zweck nach § 52 Abs 2 S 2 AO für gemeinnützig erklärt worden waren, nicht vom Abzug ausgeschlossen waren (BT-Drucks 19/13436, 110 zu Art 2 Nr 9). Die Regelung in § 10b Abs 1 S 8 Nr 5 EStG gilt für Mitgliedsbeiträge, die nach dem 31.12.2019 gezahlt werden (§ 52 Abs 18a EStG).

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken s Rn 21.

Für Mitgliedsbeiträge an sog Kulturfördervereine gilt hingegen die Regelung in § 10b Abs 1 S 7 EStG, s Rn 166.

 

Rn. 169

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der gesamte Mitgliedsbeitrag unterliegt auch dann dem Abzugsverbot aus § 10b Abs 1 S 8 ESt, wenn die Körperschaft neben einem der in § 10b Abs 1 S 8 Nr 1 bis 5 EStG genannten – schädlichen – Zwecken andere unschädliche steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, R 10b Abs 1 S 1 EStR 2012; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 25 (Mai 2021). Die Mitgliedbeiträge betreffen den Gesamtverein und können nicht seinen einzelnen Zwecken zugeordnet werden (BR-Drucks 418/99, 15). Dem Abzugsverbot unterliegen auch solche "Spenden", die wirtschaftlich an die Stelle eines idR zu zahlenden Mitgliedsbeitrags treten. Bei den Empfängern der nach § 10b Abs 1 S 8 Spiegelstrich 2 EStG nicht abziehbaren Mitgliederbeiträge handelt es sich um Körperschaften, die insbesondere der Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder in Gestalt der aktiv ausgeführten eigenen kulturellen Betätigungen dienen, zB Laientheater, Laienorchester, Laienchöre (vgl BT-Drucks 16/5200, 16). Nach aA (Urban, DStZ 2018, 22, 28; FG Köln v 25.02.2021, 10 K 1622/18, EFG 2021, 1167 (Rev BFH X R 7/21), der nicht zu folgen ist, soll das Abzugsverbot aus § 10b Abs 1 S 8 EStG hingegen bereits dann nicht greifen, wenn mit der Betätigung der Körperschaft verschiedene (nicht untergeordnete) Zwecke verfolgt werden, und einer dieser – nicht untergeordneten – Zwecke nicht der Freizeitgestaltung in Gestalt der eigenen kulturellen Betätigung der Mitglieder dient, sondern der musikalische Bildung und Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen in praktischer und theoretischer Hinsicht.

 

Rn. 170

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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