Rn. 218

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach § 10b Abs 2 EStG sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern die Zuwendungen an Parteien iSd § 2 PartG geleistet werden. Seit dem VZ 2017 ist ferner Voraussetzung für den Spendenabzug, dass die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. Der Ausschluss verfassungsfeindlicher politischer Parteien von der staatlichen Teilfinanzierung erfolgt durch Beschluss des BVerfG (Art 21 Abs 4 GG iVm § 18 Abs 7 PartG u 46a BVerfGG). Erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG über den Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung entfällt die steuerliche Begünstigung für Zuwendungen an die betreffende politische Partei. Der Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung gilt nach Art 21 Abs 4 GG iVm § 46a Abs 1 BVerfGG für die betreffende politische Partei oder eine etwaige Ersatzpartei für mindestens 6 Jahre.

Nach § 2 Abs 1 PartG ist eine Partei eine körperschaftlich organisierte Vereinigung natürlicher Personen, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des deutschen Volkes im deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken will, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bietet. Ferner muss die Mehrheit der Mitglieder und der Mitglieder des Vorstands Deutsche sein, und der Sitz oder die Geschäftsleitung der Vereinigung darf sich nicht im Ausland befinden; zu weiteren Voraussetzungen ausführlich s § 34g Rn 12 (Schneider). Zudem gelten auch die formellen Erfordernisse des § 6 PartG, BFH v 07.12.1990, X R 1/85, BStBl II 1991, 508; Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 115 (Oktober 2019). Da ausländische Parteien nicht der Definition des § 2 PartG unterfallen, sind entsprechende Zuwendungen an sie von der steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 115 (Oktober 2019); dies erscheint europarechtlich gerechtfertigt, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 115 (Oktober 2019).

Kommunale Wählervereinigungen sind hingegen keine politischen Parteien iSd § 2 PartG und damit keine tauglichen Zuwendungsempfänger iSd § 10b Abs 2 S 1 EStG, BFH v 20.03.2017, XR 55/14, BFH/NV 2017, 1230.

Die betreffende Vereinigung, an die die Zuwendung erfolgt ist, muss im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuwendung politische Partei iSd § 2 PartG sein (R 10b.2 S 1EStR 2012). Die FinVerw gab bis zum Jahr 2005 jährlich eine Liste der spendenempfangsberechtigten politischen Parteien heraus. Seither ist in Zweifelsfällen auf die Liste des Bundeswahlleiters zurückzugreifen, FinMin SchlH v 24.01.2011, StEK EStG § 10b Nr 433. Auch regionale Untergliederungen von politischen Parteien mit einer eigenen Satzung sowie in die Organisationsstruktur der Partei eingebundene Teilorganisationen sind dazu berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen, vgl BMF v 30.03.1990, IV B 7 – S 2727–5/90.

Nach § 27 Abs 1 S 2 PartG handelt es sich bei den über die Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zuwendungen um Spenden; zu den Spenden gehören Aufnahmegebühren, Sonderumlagen sowie Sonderbeiträge der Mandatsträger, nicht aber deren Beiträge an die Fraktion. Insoweit handelt es sich um WK, die durch das Mandat veranlasst sind und die nach § 22 Nr 4 EStG nicht abzugsfähig sind, Lindberg in Frotscher/Geurts, § 10b EStG Rz 184 (Juni 2021).

Auch für Zuwendungen an politische Parteien ist nach § 50 Abs 1 EStDV grds eine Zuwendungsbestätigung vorzulegen; dies gilt jedoch nur für Spenden. Nach § 50 Abs 3 EStDV genügt als Nachweis für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.

Nach § 10b Abs 2 S 2 EStG besteht ein Vorrang der Steuerermäßigung nach § 34g EStG, kritisch zum Abzug von Parteispenden nach § 10b Abs 2 EStG Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 3 (21. Aufl).

Auf Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen und ausschließlich kommunalpolitisch tätige Organisationen findet zwar die Steuerermäßigung nach § 34g EStG Anwendung; für entsprechende Zuwendungen gilt hingegen § 10b EStG nicht, sodass ein Sonderausgaben-Abzug insoweit ausscheidet, BFH v 20.03.2017, X R 55/14, BStBl II 2017, 1122, vgl auch BVerfG v 17.04.2008, 2 BvL 4/05, BFH/NV 2008 Beilage 4, 295 unter C.II.3.

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