Rn. 71

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach § 52 Abs 1 S 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten PerGes einsetzt, BFH v 22.08.2019, V R 67/16, BStBl II 2020, 40 zur fehlenden Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH. Der BFH hat zutreffend entschieden, dass der Selbstlosigkeitsgrundsatz nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt ist, sondern dass auch wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich, also auch ersparte Aufwendungen, schädlich sind.

Die gemeinnützigen Zwecke, dh die Zwecke, die als Förderung der Allgemeinheit anzusehen sind, sind nunmehr in § 52 Abs 2 Nr 1–25 AO wie folgt aufgezählt:

(1) die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
(2) die Förderung der Religion;
(3) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser iSd § 67 AO, und von Tierseuchen;
(4) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
(5) die Förderung von Kunst und Kultur;
(6) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
(7) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
(8) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege iSd BundesnaturschutzG und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes (ab 29.12.2020), des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
(9) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
(10) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch (bis 28.12.2020: rassisch) oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (ab 29.12.2020);
(11) die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
(12) die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
(13) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
(14) die Förderung des Tierschutzes;
(15) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
(16) die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
(17) die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
(18) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
(19) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
(20) die Förderung der Kriminalprävention;
(21) die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
(22) die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung (ab 29.12.2020;
(23) die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks (ab 29.12.2020), des Modellflugs und des Hundesports;
(24) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
(25) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(26) die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten (ab 29.12.2020).

Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung. Sofern die Betätigung einer Körperschaft nicht einem der in § 52 Abs 2 S 1 Nr 1–25 AO genannten steuerbegünstigten Zwecke zugeordnet werden kann, ist eine Anerkennung als Körperschaft, die gemeinnützige Zwecke verfolgt, nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 S 2 AO möglich, da dieser eine Öffnungsklausel enthält. Sofern die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Für diese Entscheidung haben die Länder jeweils eine FinBeh iSd FVG zu bestimmen, die für die Entscheidung zuständig ist, § 52 Abs 2 S 2 AO.

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