Rn. 1

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Regelungen des § 10a EStG stehen in inhaltlichem Zusammenhang mit den Regelungen des XI. Abschnitts. Beide Regelungsbereiche gemeinsam dienen der steuerlichen Förderung des Aufbaus einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge.

Eingeführt wurde die Regelung des § 10a durch das AVmG (BGBl I 2001, 1310). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit beiden Regelungsbereichen, das derzeit herrschende Rentenniveau langfristig aufrechtzuerhalten. Es findet demnach eine Umverteilung eines Teils der Rentenzahlung von gesetzlicher Altersvorsorge auf private und betriebliche Altersvorsorge statt. Ziel ist es, ein Rentenniveau von mindestens 64 % bei einem maximalen Beitragssatz von 22 % zu sichern.

Für den Beitragssatz wurde das Ziel auch eingehalten (Stand 01.05.2020). Der Beitragssatz für 2020 liegt bei 18,6 % (Quelle DRV-Bund). Das Rentenniveau betrug für das Kj 2019 durchschnittlich 48,16 % netto vor Steuern (Quelle Pressemitteilung BMAS, Rentenanpassung 2019).

 

Rn. 2

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch die Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge wird die Absenkung des derzeitigen Rentenniveaus von 70 % auf rund 67 % kompensiert, s BT-Drucks 14/4595, 39 f, 62. Das AVmG übt keinen rechtlichen Zwang zur privaten und betrieblichen Altersvorsorge aus; sind die StPfl aber um Aufrechterhaltung des bisherigen Versorgungsniveaus bemüht, entsteht ein faktischer Zwang, sich mit der privaten Altersvorsorge auseinanderzusetzen und eine private oder betriebliche Altersvorsorge aufzubauen.

Ergänzend wird auf die Vorbemerkungen vor Abschnitt IX verwiesen, s Erläut zu vor §§ 79ff (EinfAVmG) (Mühlenharz).

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