Rn. 320

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 1 Nr 5 S 4 EStG ist der Abzug von Kinderbetreuungskosten nur möglich, wenn der StPfl für seine Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber Missbräuchen und Schwarzarbeit vorbeugen sowie für den StPfl einen Anreiz schaffen, legale Arbeitsverträge bei einem Beschäftigungsverhältnis in seinem Privathaushalt abzuschließen (BT-Drucks 16/643, 10). Die Rechnung sowie die Zahlungsnachweise müssen allerdings nur auf Verlangen des FA vorgelegt werden (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 20).

 

Rn. 321

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Begriff der Rechnung ist iRd § 10 Abs 1 Nr 5 S 4 EStG weit auszulegen. Es muss sich nicht um eine Rechnung iSd § 14 Abs 1 UStG handeln. Der Begriff der Rechnung iSd § 10 Abs 1 Nr 5 S 4 EStG umfasst auch

  • schriftliche Arbeitsverträge bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder bei einem Minijob,
  • Au-pair-Verträge, aus denen ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,
  • bei Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren (BT-Drucks 16/974, 8) und
  • Quittungen, zB über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält. Andernfalls sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder in die Rechnung aufgenommen worden sind (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 21).
 

Rn. 322

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt idR durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, werden von der FinVerw bei Vorlage des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, anerkannt. Das gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder an elektronischen Lastschriftverfahren (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 22). Der StPfl kann seine Kinderbetreuungskosten auch dann als SA abziehen, wenn die Betreuungsleistung, für die er eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs bezahlt werden (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 24; zum Begriff des abgekürzten Zahlungswegs s Rn 214).

 

Rn. 323

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Barzahlungen einschließlich Baranzahlungen oder Barteilzahlungen sowie Barschecks können in keinem Fall anerkannt werden (BFH BStBl II 2015, 583für zur Kinderbetreuung beschäftigte Minijobber). Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der Betreuungsleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der StPfl einen Nachweis über die ordnungsgemäße Buchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 23).

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