Rn. 350

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 1 Nr 7 S 2 EStG sind nicht nur die Aufwendungen des StPfl für die eigene Berufsausbildung abziehbar, sondern auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Ehegatten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG für die Wahl zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) erfüllen. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind jedoch für jeden Ehegatten gesondert abzuziehen, wobei es unerheblich ist, welcher Ehegatte die jeweiligen Zahlungen geleistet hat (s Rn 207ff). § 10 Abs 1 Nr 7 S 2 EStG erfasst in erster Linie Aufwendungen, die ein Ehegatte, der über eigene Einkünfte verfügt, für den anderen Ehegatten zahlt, der ohne ein eigenes Einkommen studiert oder eine Schule besucht. Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs 8 EStG für Lebenspartner (s Rn 208).

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