Rn. 251

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Eigene Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung liegen vor, wenn Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger besteht (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 11). Bei Ehegatten, die gemäß § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, kommt es allerdings nicht darauf an, welcher Ehegatte die Beiträge gezahlt hat (R 10.1 EStR 2012). Bei zusammen zur ESt veranlagten Lebenspartnern gilt dies entsprechend (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 11).

Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung ist nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG ein abweichender Leistungsempfänger zulässig (s Rn 254). Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der StPfl eine Altersrente und nach seinem Tode der überlebende Ehe- oder Lebenspartner seinerseits eine lebenslange gleichbleibende oder steigende Leibrente iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG erhält, handelt es sich nicht um eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung, sondern insgesamt um eine Altersvorsorge. Der Beitrag ist in diesen Fällen in vollem Umfang der Altersvorsorge zuzurechnen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 40).

Zu den nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG begünstigten Beiträgen können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören, die iRd betrieblichen Altersversorgung erbracht werden, wie rein ArbG-finanzierte und durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge.

Nicht zu berücksichtigen sind allerdings steuerfreie Beiträge, pauschal besteuerte Beiträge und Beiträge, die aufgrund einer Altzusage geleistet werden (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 13).

Die Beiträge müssen nicht laufend entrichtet werden. Auch Einmalzahlungen sind iRd Höchstbetrags nach § 10 Abs 3 EStG begünstigt (Risthaus, DB 2004, 1329).

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