Rn. 728

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 4 S 1 EStG können Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 3a EStG (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Beiträge zu sonstigen Versicherungen) bis zur Höhe von 2 800 EUR abgezogen werden. § 10 Abs 4 S 1 EStG betrifft in erster Linie

  • StPfl, die die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung sowie ihre Krankheitskosten vollständig aus eigenen Mitteln tragen, wie zB Selbstständige oder
  • geringfügig Beschäftigte, für die der ArbG lediglich einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung leistet (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 126; Myssen/Wolter, NWB 2009, 2313).
 

Rn. 729

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 4 S 2 EStG vermindert sich der Höchstbetrag auf 1 900 EUR bei einem StPfl, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen eigenen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für dessen Krankenversicherung Leistungen iSd § 3 Nr 9, 14, 57 62 EStG erbracht werden. Die Regelung ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, da der Gesetzgeber in zulässigerweise danach differenziert, dass die in § 10 Abs 4 S 1 EStG genannten StPfl anders als der von § 10 Abs 4 S 2 EStG betroffene Personenkreis ihre Aufwendungen für Krankenversicherungen in vollem Umfang allein tragen müssen (BFH BStBl II 2013, 608). Ohne Bedeutung ist für die Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs 4 S 2 EStG, ob aufgrund eines Anspruchs tatsächlich Leistungen erbracht werden, sowie die konkrete Höhe des Anspruchs. Es kommt nur darauf an, dass ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein eigener Anspruch besteht (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 126).

Eine zeitanteilige Aufteilung des Höchstbetrags iSd 10 Abs 4 S 1 EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Höchstbetrag ist daher bereits dann zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für die Kürzung nur in einem Teil des Kj vorliegen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 126).

 

Rn. 730

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der gekürzte Höchstbetrag von 1 900 EUR gilt nach BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 127 zB für

  • Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr 14 EStG steuerfreie Zuschüsse zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten,
  • Rentner, bei denen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zahlt,
  • sozialversicherungspflichtige ArbN, für die der ArbG nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet, wobei dies auch dann gilt, wenn der Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt wird,
  • Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem ArbG nach § 3 Nr 11 EStG steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten,
  • Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und deshalb keine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten erhalten, obwohl sie grds einen entsprechenden Anspruch hätten,
  • Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte Personen,
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge familienversicherte Angehörige, wie zB mitversicherte Ehegatten,
  • Personen, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse nach § 3 Nr 57 EStG erbracht werden (s auch Myssen/Wolter, NWB 2009, 2313).

Ferner gilt der gekürzte Höchstbetrag von 1 900 EUR auch für Angehörige von Beihilfeberechtigten, wie Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder, die nach den beihilferechtlichen Bestimmungen über den Beihilfeanspruch des StPfl abgesichert sind, aber über keinen eigenen Beihilfeanspruch verfügen (BFH BStBl II 2013, 608; BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 127; Grün, NWB 2013, 2914). Erbringt der ArbG Leistungen iSd § 3 Nr 62 EStG auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des ArbN, so steht dem Ehegatten bzw dem Lebenspartner ebenfalls nur der verminderte Höchstbetrag von 1 900 EUR zu (BFH BStBl II 2013, 608).

Nach § 10 Abs 4 S 3 EStG steht zusammen veranlagten Ehegatten (§ 26b EStG) ein gemeinsamer Höchstbetrag zu. Zunächst ist für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag. Die Ehegatten können demnach bis zur Höhe des gemeinsamen Höchstbetrags ihre Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 3a EStG als SA abziehen (Myssen/Wolter, NWB 2009, 2313). Entsprechendes gilt für Lebenspartner gemäß § 2 Abs 8 EStG (s Rn 208).

Wird von den Ehegatten oder Lebenspartnern die Einzelveranlagung gemäß § 26a EStG gewählt, wird der Höchstbetrag für jeden Ehegatten oder Lebenspartner gesondert ermittelt (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 130).

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