Rn. 699

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 2a S 1–3 EStG regelt, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2 EStG erteilt werden muss. Gemäß § 10 Abs 2a S 1 EStG muss der StPfl schriftlich in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2 EStG einwilligen. Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj, das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Beitragsjahr ist das Kj, in dem die Beiträge vom StPfl geleistet worden sind, § 10 Abs 2a S 1 EStG. Die Einwilligung muss gegenüber der übermittelnden Stelle bzw ab dem 01.01.2017 gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle erfolgen.

Übermittelnde Stelle ist gemäß § 10 Abs 2a S 1 Hs 1 EStG bei Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG der Anbieter und bei Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 EStG das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse. Der Begriff "Mitteilungspflichtige Stelle" ist durch das ModernisierungsG v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679 eingefügt worden und dient der begrifflichen Anpassung an § 93c AO idF ModernisierungsG, der ebenfalls den Begriff "mitteilungspflichtige Stelle" verwendet. Mitteilungspflichtige Stelle ist nach § 93c AO jeder Dritte, der steuerlich Daten eines StPfl auf Grund gesetzlicher Vorschriften an die FinBeh elektronisch zu übermitteln hat. § 93c AO begründet selbst keine Datenübermittlungspflicht, sondern setzt diese vielmehr tatbestandlich voraus (BT-Drucks 18/7457, 71).

Die Einwilligung gilt gemäß § 10 Abs 2a S 2 EStG auch für die folgenden Beitragsjahre, sofern der StPfl seine Einwilligung nicht widerrufen hat. Der Widerruf der Einwilligung muss gegenüber der übermittelnden Stelle (§ 10 Abs 2a S 1 Hs 1 EStG), wie auch die Einwilligung selbst, bzw ab dem 01.01.2017 gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle schriftlich erfolgen, § 10 Abs 2a S 2 EStG. Der Widerruf muss nach § 10 Abs 2a S 3 EStG der übermittelnden Stelle bzw ab dem 01.01.2017 gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle vor Beginn des Beitragsjahres vorliegen, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll.

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