Rn. 248

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG ist durch das AltvVerbG neu gefasst worden. Die Neuregelung gilt ab dem VZ 2014, § 52 Abs 23h EStG idF AltvVerbG. Bereits § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG aF enthielt für den SA-Abzug von Beiträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung eine mit § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG idF AltvVerbG vergleichbare Regelung. Neu ist die Regelung in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb EStG idF AltvVerbG, nach der Beiträge für die isolierte Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit als SA abgezogen werden können, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des StPfl bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.

Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa u bb EStG können zudem nur als SA abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus dem Vertrag die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 S 2 u 3 EStG erfüllen (hierzu s Rn 256f).

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