Rn. 680
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
§ 10 Abs 2 EStG normiert besondere Voraussetzungen für den SA-Abzug von Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, bleiben die Beiträge zwar ihrer Rechtnatur nach weiterhin SA, unterliegen aber einem Abzugsverbot (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 213).
Rn. 681
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 2 S 1 EStG gelten für den SA-Abzug der in § 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG bezeichneten Vorsorgeaufwendungen zusätzlich weitere Voraussetzungen. Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG können nur als SA abgezogen werden, wenn die Beiträge
- nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a EStG),
- an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat haben, oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (§ 10 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG), wobei ab VZ 2013 auch Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes (§ 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG) an ein Versicherungsunternehmen oder eine andere Einrichtung außerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder außerhalb der EWR-Staaten berücksichtigt werden,
- an berufsständische Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG),
- an einen Sozialversicherungsträger (§ 10 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst c EStG) oder
- an einen Anbieter iSd § 80 EStG (§ 10 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst d EStG) geleistet werden.
Rn. 682
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Überdies sind Beiträge zur Basisrentenverträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG nur als SA abziehbar, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG zertifiziert ist und der StPfl gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2a EStG eingewilligt hat, § 10 Abs 2 S 2 EStG.
Rn. 683
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 2 S 3 EStG können Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Basiskranken- und Pflegeversicherung) nur als SA abgezogen werden, wenn
- der StPfl gegenüber dem Versicherungsunternehmen in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2a EStG eingewilligt hat oder
- die Einwilligung wegen Übermittlung der Beiträge mit der elektronischen LSt-Bescheinigung oder
- der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG) als erteilt gilt.
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