Rn. 256

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Für die Anerkennung als Beiträge zur eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung und zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG müssen die Ansprüche aus dem Vertrag nach § 10 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Nichtvererblichkeit: Es darf nach den Vertragsbedingungen nicht zu einer Auszahlung an die Erben kommen. Im Todesfall kommt das vorhandene Vermögen der Versichertengemeinschaft bzw der Gemeinschaft der verbleibenden Vorsorgesparer zugute. Die Nichtvererblichkeit wird nicht ausgeschlossen durch gesetzlich zugelassene Hinterbliebenenleistungen iRd ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung und durch Rentenzahlungen für die Zeit bis zum Ablauf des Todesmonats an die Erben. Eine Rentengarantiezeit, also die Vereinbarung, dass die Altersrente unabhängig vom Tod der versicherten Person mindestens bis zum Ablauf einer vereinbarten Garantiezeit gezahlt wird, widerspricht der von § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG geforderten Nichtvererblichkeit (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 25).
  • Nichtübertragbarkeit: Der Vertrag darf keine Übertragung der Ansprüche des Leistungsempfängers auf eine andere Person vorsehen, zB im Wege der Schenkung. Die Übertragung zur Regelung von Scheidungsfolgen ist unschädlich. Der Vertrag darf zulassen, dass die Ansprüche des Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf einen Vertrag auch bei einem anderen Unternehmen übertragen werden, sofern der neue Vertrag die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG ebenfalls erfüllt (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 29). Dieser Vorgang ist nach § 3 Nr 55d EStG steuerfrei.
  • Nichtbeleihbarkeit: Es muss vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ansprüche zB sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden können.
  • Nichtveräußerbarkeit: Der Vertrag muss so gestaltet sein, dass die Ansprüche nicht an einen Dritten veräußert werden können.
  • Nichtkapitalisierbarkeit: Es darf vertraglich grds kein Recht auf Kapitalisierung des Rentenanspruchs vorgesehen sein.
 

Rn. 257

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 1 Nr 2 S 3–4 EStG normiert zwei Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Rentenanspruch nicht kapitalisiert werden darf. Die Regelungen sind durch das ZollkodexAnpG mit Wirkung zum 01.01.2015 eingefügt worden, Art 16 Abs 2 ZollkodexAnpG. Nach § 10 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG wird bei der Basisrente analog zur Riester-Rente bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem StPfl und dem Anbieter seines Vertrags neben der monatlichen Auszahlung eine Zusammenfassung von 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zugelassen (BT-Drucks 18/3017, 44). Ferner stellt § 10 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG klar, dass auch, wie bisher (vgl BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 34) die Abfindung einer Kleinbetragsrente iSd § 93 Abs 3 EStG möglich ist, wobei nach § 10 Abs 1 Nr 2 S 4 EStG bei der Berechnung der Kleinbetragsrente alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des StPfl iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa – bb EStG zusammenzurechnen sind. Die Regelung dient der Steuervereinfachung, da beim Anbieter Aufwand für die Auszahlung von Kleinstbeträgen vermieden wird (BT-Drucks 18/3017, 44).

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