Rn. 310

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ein Kind gehört zum Haushalt des StPfl, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des StPfl in dessen Wohnung dauerhaft lebt oder wenn es mit dessen Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist (BFH BStBl II 1999, 594). Auch in Fällen, in denen der StPfl mit dem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt, gehört das Kind zum Haushalt des StPfl (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 12). Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes (BFH BStBl II 2008, 762; BMF BStBl I 2012, 307 Tz 12).

Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, lebt grds weiterhin in der für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt dieses Elternteils regelmäßig aufhält (BFH BStBl II 2002, 244).

Ein auswärtig, zB in einem Internat, untergebrachtes Kind kann dort seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, sodass seine unbeschränkte EStPfl nicht mehr bejaht werden kann, ohne dass dadurch in jedem Fall seine Zugehörigkeit zum Haushalt des im Inland wohnenden StPfl verloren gehen muss, solange keine Zugehörigkeit zu einem anderen Haushalt begründet wird. Dies gilt auch bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes im Ausland (BFH BStBl II 1992, 896).

 

Rn. 311

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bei getrennt lebenden Eltern ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet (BFH BStBl II 2008, 762). Dies gilt auch, wenn das Sorgerecht für ein Kind den Eltern gemeinsam zusteht (BFH BStBl II 1999, 594). Als Indiz kann bei nicht zusammenlebenden Eltern für eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes grds herangezogen werden, bei welchem Elternteil das Kind gemeldet ist und an welchen Elternteil das Kindergeld (§§ 62ff EStG) ausgezahlt wird. Gem § 64 Abs 2 S 1 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ein Kind kann ausnahmsweise zum Haushalt des Elternteils gehören, bei dem es nicht gemeldet ist, wenn der Elternteil dies nachweist oder glaubhaft macht (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 13). In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise in annähernd gleichem zeitlichen Umfang beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist (BFH BStBl II 2011, 30; 1999, 594).

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