Rn. 457

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die bis VZ 2007 (mehr oder weniger konturierte) gesetzliche Regelung, auf der die Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen beruhte, stellte seit langem unter Legalitätsgesichtspunkten keine ausreichend klare und verlässliche steuerliche Rechtsnorm mehr dar (vgl Bauschatz, KÖSDI 2005, 14 596; Risthaus, DB 2007, 240). Die Rspr des BFH und der FG hat versucht, die wenig konkreten Tatbestandsmerkmale zu klären, und hat auf diese Weise das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ständig fortentwickelt und den Anwendungsbereich erweitert. Auf der Grundlage des Beschlusses des GrS (BFH v 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl II 2004, 95), wonach jedes Vermögen, das ausreichende Nettoerträge abwirft, Gegenstand einer begünstigten Vermögensübergabe sein kann, hat die Rspr nahezu alle WG als übertragungsfähig im Rahmen einer begünstigten Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen anerkannt. Dazu gehörten nicht nur Wertpapiere, typisch stille Beteiligungen, selbst genutztes Wohneigentum, sondern auch Geldvermögen, zB zur Tilgung von Schulden für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus, sowie ertraglose WG, wie unbebaute Grundstücke, Kunstobjekte etc (BFH v 16.06.2004, BStBl II 2004, 1053; BFH v 31.05.2005, BFH/NV 2005, 1789; BFH v 26.07.2006, BFH/NV 2007, 19).

 

Rn. 458

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Da damit Steuergestaltungen ermöglicht wurden, die die Grenzen des historisch überkommenen Rechtsinstituts überschreiten und im Ergebnis den seit 1974 grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossenen privaten Schuldzinsenabzug wieder zulassen und dazu führten, dass – entgegen den Abzugsverboten nach § 12 Nr 1 u 2 EStG – Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern aus dem einzigen Grund steuerlich abziehbar werden, dass die Eltern in der Lage sind, ihren Kindern Vermögen zu übertragen, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, eine gesetzliche Regelung zu treffen (so Regierungsbegründung zum JStG 2008, BT-Drucks 16/6290).

Mit dem JStG 2008 hat er die Besteuerung von Versorgungsleistungen anlässlich der Übertragung von Vermögen neu geregelt und auf ihren Kernbereich reduziert. Das gegen Versorgungsleistungen übergabefähige Vermögen wird auf die Übertragung von BV und qualifizierten GmbH-Anteilen beschränkt.

 

Rn. 459

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Darüber hinaus bestimmt § 10 Abs 1a Nr 2 EStG ausdrücklich, dass es sich um lebenslange Versorgungsleistungen handeln muss. Damit stellen sog abgekürzte Leibrenten oder dauernde Lasten, die auf eine Höchstzeit zu zahlen sind, um zB eine Versorgungslücke zu schließen, keine Versorgungsleistungen iR einer Vermögensübergabe mehr dar.

 

Rn. 460

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Neu aufgenommen worden ist auch die Voraussetzung der unbeschränkten StPfl des Empfängers. Damit soll klarstellend dem Korrespondenzprinzip des SA-Abzugs und der Besteuerung nach § 22 Nr 1a EStG beim Empfänger der wiederkehrenden Leistungen Rechnung getragen werden. Im Übrigen haben sich hinsichtlich des Personenkreises der Empfänger des Vermögens bzw der Versorgungsleistungen keine Änderungen zur bisherigen Rechtsansicht ergeben.

 

Rn. 461

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zudem sind die Begriffe "Renten" und "dauernde Last" durch den Begriff "Versorgungsleistungen", der dadurch erstmals im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt wird, ersetzt worden. Das bedeutet, dass künftig nicht mehr zwischen einer Rente und einer dauernden Last unterschieden wird. Versorgungsleistungen sind in vollem Umfang beim Übernehmer als SA abzugsfähig. Korrespondierend hierzu muss der Übergeber die wiederkehrenden Bezüge in vollem Umfang als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr 1a EStG).

 

Rn. 462

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden.

 

Rn. 463

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Neuregelung findet auf Versorgungsleistungen Anwendung, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen (§ 52 Abs 18 EStG). Für vor dem 01.01.2008 vereinbarte Versorgungsleistungen bleibt die Abzugsfähigkeit als SA beim Übernehmer und die Behandlung als wiederkehrende Leistungen beim Übergeber in dem bisherigen Umfang grds erhalten (s Rn 610ff).

 

Rn. 464

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Aus der Regierungsbegründung zum JStG 2008 (BT-Drucks 16/6290) ergibt sich, dass an dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des "Generationennachfolgeverbundes" ebenso festgehalten wird, wie daran, dass das übertragene Vermögen ausreichend ertragbringend sein muss, um die Versorgungsleistungen erbringen zu können.

 

Rn. 465

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ab 01.01.2008 ist somit die Übertragung von PV in Form von Grundvermögen, KapVerm, Anteilen an KapGes, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nicht mehr begünstigt. Das gilt insb für folgende WG:

  • Beteiligung an vermögensverwaltenden PersGes
  • KapGes-Beteiligung ohne Geschäftsführungsübergang oder < 50 %
  • KapVerm, auch typisch stille Beteiligungen
  • vermietete Immobilien
  • Nießbrauchs- oder Wohnrecht
  • selbst genutzte Ei...

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