Rn. 331

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Eine Berufsausbildung iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG erfordert eine berufliche Ausbildungsmaßnahme, durch die der StPfl die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen (BFH BStBl II 1992, 661). Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird und der Ausbildungsgang grds durch eine Prüfung abgeschlossen wird (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 4; aA BFH v 28.02.2013, VI R 6/12, BStBl II 2015, 180).

Die Ausbildung muss vom StPfl zur Aufnahme eines künftigen Berufs durchlaufen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind. § 9 Abs 6 EStG definiert mit Wirkung zum 01.01.2015 den Begriff der erstmaligen Berufsausbildung konkreter und normiert bestimmte Qualitätsanforderungen, wie eine geordnete Ausbildung bei vollzeitiger Ausbildung, die mit einer formalen Abschlussprüfung endet (hierzu s Rn 324).

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH BStBl II 2012, 825; BFH/NV 2013, 1166). Eine Berufsausbildung setzt keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (BFH BStBl II 2012, 825; BFH/NV 2013, 1166; BFH v 28.02.2013, VI R 6/12, BStBl II 2015, 180). Ab dem 01.01.2015 setzt eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach § 9 Abs 6 S 2 EStG idF ZollkodexAnpG jedoch eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten voraus (hierzu s Rn 324). Ohne Bedeutung ist, ob der angestrebte Beruf innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegt.

Die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit ist allerdings keine Berufsausbildung iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (BFH BStBl II 1988, 494).

Dient die Bildungsmaßnahme lediglich dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, liegt keine Berufsausbildung vor, sondern eine reine Fort- und Weiterbildung (BFH BStBl II 1979, 337). Die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" iRd § 32 Abs 4 EStG ist für § 10 Abs 1 Nr 7 EStG nicht maßgeblich (BMF BStBl II 2010, 721 Tz 4).

 

Rn. 332

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zur Berufsausbildung zählen nach BMF BStBl I 2010, 721 Tz 5:

  • Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Abs 3, §§ 452 BerufsbildungsG (BBiG v 23.03.2005, BGBl I 2005, 931) sowie anerkannte Lehr- und Anlernberufe oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des BerufsbildungsG, § 104 BBiG. Der erforderliche Abschluss besteht hierbei in der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung iSd § 37 BBiG. Gleiches gilt, wenn die Abschlussprüfung nach § 43 Abs 2 BBiG ohne ein Ausbildungsverhältnis aufgrund einer entsprechenden schulischen Ausbildung abgelegt wird, die gemäß den Voraussetzungen des § 43 Abs 2 BBiG als im Einzelnen gleichwertig anerkannt ist,
  • mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereichs des BerufsbildungsG. Dies trifft für die Ausbildung nach der Schiffsmechaniker-AusbildungsVO v 12.04.1994, BGBl I 1994, 797 zu,
  • die Ausbildung aufgrund der bundes- oder landesrechtlichen Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen,
  • landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen,
  • die Berufsausbildung behinderter Menschen in anerkannten Berufsausbildungsberufen oder aufgrund von Regelungen der zuständigen Stellen in besonderen "Behinderten-Ausbildungsberufen" und
  • die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie die Berufsausbildung auf Kauffahrtschiffen, die nach dem FlaggenrechtsG v 08.02.1951, BGBl I 1951, 79 die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei und der Küstenfischerei handelt.
 

Rn. 333

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Andere Bildungsmaßnahmen, wie zB die Ausbildung zum Berufspiloten, werden von der FinVerw einer Berufsausbildung gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist. Die Ausbildung muss im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erfolgen, durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen werden und vom Umfang und Qualität mit einer anerkannten Bildungsmaßnahme vergleichbar sein (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 6).

 

Rn. 334

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zu den Ausbildungskosten iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG können auch Aufwendungen für den Besuch allg bildender Schulen gehören (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 7). Aufwendungen für den Besuch allg bildender Schulen sind Kosten der privaten Lebensführung iSd § 12 Nr 1 EStG und dürfen daher nicht bei d...

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