Rn. 413

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Antrag kann von vornherein auf einen Betrag unter 13 805 EUR begrenzt werden (BFH BFH/NV 2000, 218; BStBl II 2005, 825; R 10.2 Abs 1 EStR 2012), nicht aber nachträglich – auch nicht mit Einwilligung des Empfängers – beschränkt werden (BFH BStBl II 2000, 218). Demgegenüber ist eine betragsmäßige Erweiterung eines begrenzten Antrags jederzeit zulässig (BFH BStBl II 2007, 5).

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