Rn. 1

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Erstmalig wurde im EStG 1925 v 10.08.1925 (RGBl I 1925, 189) zwischen unbeschränkter und beschränkter StPfl unterschieden. Dabei definierte § 2 EStG 1925 die unbeschränkte, § 3 Abs 2 EStG 1925 die beschränkte StPfl.

Mit dem EStG 1934 v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 1261) wurden die persönlichen Voraussetzungen der unbeschränkten StPfl (natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) sowie der beschränkten StPfl (natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) in § 1 EStG 1934 vereint. Definitionen wie zB des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts und des fiktiven gewöhnlichen Aufenthalts von Auslands-Beamten wurden durch das damals noch geltende StAnpG v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 925) ergänzt.

 

Rn. 2

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Durch das ESt- und KStÄndG v 29.04.1950 (BStBl I 1950, 157) wurde als Folge der Teilung Deutschlands nach dem 2. Weltkrieg der Inlands-Begriff in § 1 Abs 3 EStG entsprechend geprägt. Demnach wurde zwischen Inland einschließlich des Gebiets der ehemaligen DDR und dem Bundesgebiet unterschieden.

Im StNeuOG v 16.12.1954 (BStBl I 1954, 575) wurde sodann zwischen Inland und dem Geltungsbereich des GG und Bln (West) unterschieden.

Mit dem EStRefG v 05.08.1974 (BStBl I 1974, 530) entfiel die beschränkte StPfl für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der ehemaligen DDR und Berlin (Ost). Zudem wurde die zuvor in § 14 Abs 2 StAnpG geregelte erweiterte unbeschränkte StPfl für Auslands-Beamte in § 1 Abs 2 EStG übernommen und auf Nichtbeamte ausgedehnt.

 

Rn. 3

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Durch das Zweite StÄndG 1973 v 18.07.1974 (BStBl I 1974, 521) wurde der Festlandsockel in das Inland einbezogen.

Das StBerG 1986 v 19.12.1985 (BStBl I 1985, 735) erweiterte den Kreis der erweiterten unbeschränkten stpfl Personen in Abs 2 des § 1 EStG um die zum Haushalt gehörenden Angehörigen, die zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland stpfl sind. Zusätzlich wurde ein neuer Abs 3 eingefügt.

 

Rn. 4

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Das EinVertrG v 23.09.1990 (BStBl I 1990, 654) regelte, dass bedingt durch die Wiedervereinigung Deutschlands die ursprüngliche Fassung des § 1 Abs 3 S 1 EStG mit Wirkung ab 01.01.1991 wieder hergestellt wurde (Geltungsbereich des GG); s Rn 51ff.

§ 1 Abs 3 EStG wurde durch das GrenzpendlerG v 24.06.1994 (BGBl I 1994, 1395) neu gefasst. Danach wurden nun auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit von der erweiterten unbeschränkten StPfl erfasst (s hierzu auch BT-Drucks 12/6476, 8ff).

Durch das JStG 1996 v 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) erfolgte eine weitere Neufassung von § 1 Abs 3 EStG. Danach können beschränkt StPfl, die ihre Einkünfte größtenteils im Inland beziehen, auf Antrag wie unbeschränkt StPfl behandelt werden, was zuvor in § 50 Abs 4 EStG geregelt war.

Das Steuer-EuroglättungsG (BGBl I 2000, 1790) passte den Betrag von 12 000 DM im Abs 3 des § 1 EStG in 6 136 EUR an.

 

Rn. 5

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Durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde der Inlandsbegriff auf Einkünfte aus Energieerzeugung des Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel bei beschränkt stpfl Personen erweitert. Des Weiteren wurde die schädliche Einkommensgrenze in § 1 Abs 3 S 2 EStG in Gestalt einer festen Betragsgröße durch einen Verweis auf den jeweils geltenden Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG ersetzt. Eingefügt wurde zudem die Regelung, dass bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte unberücksichtigt bleiben, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit dies auch bei Erzielung im Inland der Fall wäre.

 

Rn. 6

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Das KroatienAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) hat die gesetzliche Definition des erweiterten Inlandsbegriffs neu gefasst, um Fragen hinsichtlich der Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen vorzubeugen, da die Energieerzeugung insoweit idR nicht auf dem Meeres-(unter-)grund erfolgt (s BT-Drucks 18/1529, 63).

Mit dem StÄndG 2015 v 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) wurde § 1 Abs 1 S 1 EStG wiederum geändert. Der erweiterte Inlandsbegriff soll nun alle aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandsockel umfassen (s BT-Drucks 18/4902, 41).

 

Rn. 7–9

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vorläufig frei

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