• 2019

Teleologische Reduktion der grunderwerbsteuerlichen Sperrfristen/§ 5 Abs. 3 GrEStG/§ 6 Abs. 3 GrEStG/§ 6 Abs. 4 GrEStG

 

Die Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG sehen, um Missbräuchen vorzubeugen, Vor- und Nachbehaltensfristen in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 und 4 GrEStG vor. Da die Sperrfristen überschießend wirken, sind sie teleologisch zu reduzieren, wenn vor dem Hintergrund von deren Sinn und Zweck Steuerumgehungen objektiv ausgeschlossen sind. Steuerumgehungen sind insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der entsprechende Sperrfristverstoß zu einem steuerbaren Erwerbsvorgang nach dem GrEStG geführt hat. Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass es in diesen Fällen nur auf die Steuerbarkeit des Erwerbsvorgangs ankommt, wobei gleichgültig ist, ob dieser steuerpflichtig oder steuerfrei ist (FG Hamburg v. 3.7.2018, 3 K 198/17 - II R 30/18). Nunmehr vertritt das FG Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung, dass ein Sperrfristverstoß nur dann unerheblich ist, wenn die entsprechende GrESt auch festgesetzt und erhoben wurde (FG Mecklenburg-Vorpommern v. 8.5.2018, 1 K 246/14 - II R 23/18). Der Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern dürfte nicht zu folgen sein. Der Sinn und Zweck der teleologischen Reduktion besteht in der Auslegung des Gesetzes, nicht dagegen in der Korrektur von Mängeln im Gesetzesvollzug.

(so Broemel, Zur teleologischen Reduktion der grunderwerbsteuerlichen Sperrfristen in §§ 5, 6 GrEStG – Zugleich Anmerkung zu FG Mecklenburg-Vorpommern vom 8.5.2018 – 1 K 246/14, DB 2019, 1470)

Wirtschaftliche Betrachtungsweise / Anwendung auf Befreiungstatbestände / § 1 Abs. 2a GrEStG / § 1 Abs. 3 GrEStG / § 1 Abs. 3a GrEStG / § 5 GrEStG / § 6 GrEStG / § 6a GrEStG

 

Im Rahmen der Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG findet in zunehmendem Maße die wirtschaftliche Betrachtungsweise Anwendung. Als mittelbare Anteilsübertragung wird hier auch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen erfasst. Es stellt sich die Frage, ob die wirtschaftliche Betrachtungsweise entsprechend auch im Rahmen der Steuerbefreiungen nach §§ 5, 6 und 6a GrEStG gilt. Dies dürfte zu bejahen sein. Von daher dürften §§ 5, 6 GrEStG auch anwendbar sein, wenn das wirtschaftlichen Eigentum an Anteilen übertragen wird. Relevant ist dies insbesondere im Rahmen von Treuhandstrukturen. Da von § 6a GrEStG auch mittelbare Beteiligungen erfasst werden, dürfte auch insoweit die wirtschaftliche Betrachtungsweise gelten mit der Folge, dass die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen auch über das wirtschaftliche Eigentum erreicht werden kann.

(so Broemel/Tigges, Zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei den grunderwerbsteuerlichen Befreiungstatbeständen, DStR 2020, 2342)

• 2021

Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG / Option zur KSt nach § 1a KStG / Modernisierung des Personengesellschaftsrechts / § 5 GrEStG / § 6 GrEStG

 

Vor dem Hintergrund der Neuregelung in § 1a KStG wurden die Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG eingeschränkt. Die Ausübung der Option innerhalb der Nachbehaltensfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG führt zur rückwirkenden Versagung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 bzw. 2 GrEStG. Betroffen sein können hiervon alle Grundstücksübertragungen ab dem 1.7.2016. Anwendung finden kann § 5 Abs. 3 GrEStG auch in den Fällen, in denen zur Herstellung der Optionsvoraussetzungen Grundstücke vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragen werden müssen. Keine Anwendung finden § 5 Abs. 1 bzw. 2 GrEStG, wenn nach der Option zur KSt Grundstücke auf die Personengesellschaft übertragen werden. § 6 Abs. 3 GrEStG findet keine Anwendung, wenn ausschließlich die erwerbende Gesamthand zum Zeitpunkt des Grundstücksübergangs optiert hat. Nicht anzuwenden ist § 6 Abs. 3 GrEStG, wenn ausschließlich oder zusätzlich die übertragende Gesamthand optiert hat oder die erwerbende Gesellschaft erst nach der Grundstücksübertragung optiert. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob vor dem Hintergrund der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts §§ 5 und 6 GrEStG nach dem 31.12.2023 noch Geltung haben. Dies deshalb, weil danach Personengesellschaften nicht mehr über Gesamthandsvermögen, sondern über eigenes Gesellschaftsvermögen verfügen. Dies könnte zur Abschaffung von §§ 5 und 6 GrEStG führen.

(so Wagner, KöMoG – Einschränkungen bei der Befreiung nach §§ 5 und 6 GrEStG bei Ausübung der Körperschaftsteuer-Option nach § 1a KStG i.d.F. des KöMoG, DStZ 2021, 604)

• 2023

Auswirkungen des MoPeG auf die Steuerbefreiungen nach §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 und 3 GrEStG / § 5 GrEStG / § 6 GrEStG / § 7 GrEStG

 

Es stellt sich die Frage, ob vor dem Hintergrund des MoPeG die Regelungen in §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 und 3 GrEStG ab dem 1.1.2024 noch auf Personengesellschaften anwendbar sind. Dies dürfte im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut der genannten gesetzlichen Regelungen zu verneinen sein, da Personengesellschaften ab dem 1.1.2024 keine Gesamthandsgemeinschaften mehr darstellen. Anders ist dies bei Erbengemeinschaften und e...

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