• 2019

Buchwertfortführung bei stillen Lasten der übertragenen Sachgesamtheit / § 3 UmwStG

 

Nach Auffassung der FinVerw kommt in den Fällen, in denen der gemeine Wert der übergehenden Sachgesamtheit unter der Summe der Buchwerte der übergehenden Wirtschaftsgüter liegt, also stille Lasten enthält, eine Fortführung der Buchwerte nicht in Betracht (BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, Rz. 03.12). Vielmehr ist eine Abstockung auf den niedrigeren gemeinen Wert vorzunehmen. Kann der dadurch entstehende Verlust nicht ausgeglichen werden, scheidet dessen Übergang auf den übernehmenden Rechtsträger nach § 4 Abs. 2 UmwStG aus. Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Regelungen des UmwStG dürfte der Auffassung der FinVerw nicht zu folgen sein. Dieser erfordert nicht nur die Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven, sondern auch die der Übertragung von stillen Lasten. Da diese Fragestellung auch von der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt ist, bietet es sich an, die Gesellschaft mit den stillen Lasten als übernehmenden Rechtsträger vorzusehen.

(so Holle/Weiss, Zur Buchwertfortführung unter dem Umwandlungssteuergesetz bei stillen Lasten der übertragenen Sachgesamtheit, FR 2019, 833)

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