• 2019

Dividenden von ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaften / § 9 Nr. 7 GewStG

 

Für Dividenden von ausländischen EU-Kapitalgesellschaften gilt § 9 Nr. 7 S. 1 Hs. 2 GewStG. Zurückzuführen ist diese Regelung auf die Mutter-Tochter-Richtlinie. Für entsprechende Dividenden von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften gelten § 9 Nr. 7 Satz 1 Hs. 1, Satz 4 bis 7 GewStG. Die Regelungen insoweit sind nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil v. 20.9.2018, C-689/16 mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund hat die FinVerw durch gleich lautende Ländererlasse v. 25.1.2019, BStBl I 2019, 91 die Anwendung von § 9 Nr. 7 GewStG insoweit für alle noch offenen Fälle modifiziert. Allerdings bleibt es Gewerbetreibenden mit Dividenden von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften möglich, sich im Rahmen von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG auf das zeitraumbezogene Kriterium des § 9 Nr. 7 Satz 1 Hs. 1 GewStG zu berufen. Aus den gleich lautenden Ländererlassen dürfte zu schließen sein, dass eine gesetzliche Neuordnung des internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs zu erwarten ist. Fraglich ist, wie der Begriff "inländisch" im Rahmen von § 9 Nr. 2a GewStG zu verstehen ist. Das FG Hessen hat mit Urteil v. 19.10.2018, 8 K 1279/16 (I R 43/18) entschieden, dass es hierfür ausreicht, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland befindet. Bei Kapitalgesellschaften mit ausländischem Satzungssitz führt dies zu einer inländischen Betriebsstätte mit der Folge der Anwendung von § 9 Nr. 2a GewStG. Die Entscheidung dürfte als revisionsfest anzusehen sein. Es stellt sich die Frage, ob der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 S. 1 AStG trotz der zwischenzeitlich vorgenommenen gesetzlichen Änderungen insbesondere in § 9 Nr. 3 GewStG weiterhin einer gewerbesteuerlichen Kürzung unterliegt. Dies dürfte zu bejahen sein. Maßgebend für die Kürzung dürfte § 9 Nr. 7 Satz 1 Hs. 1 GewStG sein.

(so Brühl, Entwicklungen der gewerbesteuerlichen Behandlung von Erträgen ausländischer Tochter-Kapitalgesellschaften, FR 2019, 257)

Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung als begünstigungsschädliche Tätigkeit / § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG

 

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2f f. GewStG setzt voraus, dass das Grundbesitzunternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt und daneben keine oder ausschließlich erlaubte Nebentätigkeiten ausübt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Überlassung eines betrieblichen Kfz an den Arbeitnehmer, Gesellschafter oder Mitunternehmer des Grundbesitzunternehmens eine begünstigungsschädliche Tätigkeit darstellt. Dies dürfte zu verneinen sein. Es fehlt an einer Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG. Daran dürfte sich auch dann nichts ändern, wenn z.B. der Arbeitnehmer zur Anschaffung oder zum laufenden Unterhalt einen Zuschuss leistet. Eine begünstigungsschädliche Tätigkeit könnte dagegen vorliegen, wenn der Pkw ausschließlich zur privaten Nutzung gegen Entgelt überlassen wird. Die OFD NRW hat in ihrer Kurzinfo GewSt Nr. 05/18 v. 28.9.2018 darauf hingewiesen, dass entsprechende Fälle zunächst zurückzustellen sind bis auf Länder- und Bundesebene eine Abstimmung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung dieser Fälle erfolgt ist.

(so Dorn, Aktuelle Brennpunkte der erweiterten Kürzung für Grundbesitz – Zugleich Anmerkung zur Kurzinfo GewSt 05/2018 der OFD NRW bei Überlassung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken, NWB 2019, 1219)

Erweiterte Kürzung / Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft/Überlassung von Betriebsvorrichtungen/§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

 

Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss v. 25.9.2018, GrS 2/16 entschieden, dass eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann in Betracht kommt, wenn eine grundstücksverwaltende Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dabei bestimmt sich der Begriff des eigenen Grundbesitzes nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Auch die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an der grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten KG dürfte unschädlich sein. Gelten dürfte dies auch für den Anteil an einer ausschließlich grundbesitzhaltenden Erbengemeinschaft. Um das Risiko einer schädlichen Mitverwaltung fremden Grundbesitzes zu vermeiden, dürfte es sich empfehlen, die Geschäftsführung der grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Gesellschaft einem Gesellschafter zu übertragen, der z.B. wegen seiner geringen Beteiligung auf die erweiterte Kürzung nicht angewiesen ist. Kommt dies nicht in Betracht, sollte der geschäftsführende Gesellschafter kein Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit erhalten. Bei mehreren Immobilien kann es sich unter Risikogesichtspunkten empfehlen, diese auf einzelne gewerblich geprägte Objektgesellschaften zu verteilen, die dann jeweils gesondert die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Für die Frage, ob eigener...

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